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BGH - Entscheidung vom 25.07.2007

1 StR 332/07

Normen:
StGB § 64

Fundstellen:
NStZ 2007, 697
NStZ-RR 2008, 7

BGH, Beschluß vom 25.07.2007 - Aktenzeichen 1 StR 332/07

DRsp Nr. 2007/15309

Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Depravation

1. Ein Hang im Sinne des § 64 StGB setzt keine Depravation voraus. 2. Dem Fehlen einer Depravation kann jedoch, ebenso wie dem Vorliegen einer Depravation, in diesem Zusammenhang eine nicht unerhebliche indizielle Bedeutung zukommen.

Normenkette:

StGB § 64 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Von Rechts wegen ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Strafkammer davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (§ 64 StGB ). Voraussetzung für eine solche Unterbringung ist unter anderem ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss. "Im Übermaß" bedeutet, dass der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (BGH NStZ-RR 2006, 103 ; 2003, 106 st. Rspr.). Der Senat stellt klar, dass ein Hang im Sinne des § 64 StGB keine Depravation voraussetzt. Dem Fehlen einer Depravation kann jedoch, ebenso wie dem Vorliegen einer Depravation, in diesem Zusammenhang eine nicht unerhebliche indizielle Bedeutung zukommen (vgl. in diesem Sinne BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 1).

Das Vorliegen eines Hangs zur Einnahme von Drogen im Übermaß ist den Urteilsgründen hier nicht zu entnehmen. Die Strafkammer stellt fest, dass sich die Entwicklungsdefizite und der dissoziale Lebensstil beim Angeklagten bereits frühzeitig gezeigt hätten und nicht auf einem Betäubungsmittelmissbrauch beruht hätten. Nach den Urteilsgründen ist schließlich auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum des Angeklagten und den Taten nicht gegeben. Der Angeklagte hatte sich mit seinen jeweiligen Mittätern unabhängig von seinem aktuellen Suchtverlangen jeweils spontan, wenige Stunden vor den Taten, zu deren Ausführungen entschlossen.

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 08.03.2007
Fundstellen
NStZ 2007, 697
NStZ-RR 2008, 7