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BGH - Entscheidung vom 14.11.2007

IV ZB 22/07

Normen:
ZPO § 78b § 85 Abs. 2 § 520 Abs. 2 § 233

BGH, Beschluß vom 14.11.2007 - Aktenzeichen IV ZB 22/07

DRsp Nr. 2007/23985

Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts; Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei Niederlegung des Mandats kurz vor Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist

1. Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nur in Betracht, wenn belegt ist, dass mehr als vier der beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwälte die Übernahme des Mandats abgelehnt haben.2. Hat ein Rechtsanwalt das Mandat kurz vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist niedergelegt, so gereicht es ihm zum Verschulden, das dem Mandanten zuzurechnen ist, wenn er nicht Vorsorge für die Wahrung der kurz vor dem Ablauf stehenden Frist getroffen hat.

Normenkette:

ZPO § 78b § 85 Abs. 2 § 520 Abs. 2 § 233 ;

Gründe:

I. Die Beklagte wurde vom Amtsgericht zur Zahlung von Krankenversicherungsprämien in Höhe von 2.202,54 EUR verurteilt. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 24. Mai 2007 zugestellt. Nach rechtzeitiger Einlegung der Berufung legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit einem am 20. Juli 2007 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz das Mandat nieder. Einen Antrag auf Verlängerung der gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO am 24. Juli 2007 ablaufenden Frist zur Begründung der Berufung stellte der Prozessbevollmächtigte nicht. Vielmehr beantragte die Beklagte am 23. Juli 2007 persönlich beim Landgericht, die Frist zu verlängern. Auf den Hinweis des Gerichts, dass insoweit Anwaltszwang bestehe, reagierte die Beklagte nicht. Darauf verwarf das Landgericht die Berufung mit Beschluss vom 27. August 2007 als unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei. In diesem Beschluss heißt es, die Rechtsbeschwerde sei im Hinblick auf die Anforderungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Insoweit berichtigte das Landgericht den Beschluss durch einen weiteren Beschluss vom 14. September 2007 dahin, dass dieser Satz entfalle. Der ursprüngliche Beschluss des Landgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 29. August 2007 zugestellt. Der Berichtigungsbeschluss, aus dem sich für die Beklagte erst ergab, dass eine Beschwerde statthaft sei, wurde dem Prozessbevollmächtigten am 19. September 2007 zugestellt.

Mit einem am 2. Oktober 2007 eingegangenen Schreiben hat die Beklagte persönlich Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt und gebeten, ihr die Liste der hier zugelassenen Rechtsanwälte zu schicken. Der Senatsvorsitzende hat die Beklagte mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch einen zugelassenen Rechtsanwalt am 19. Oktober 2007 ablaufe. Mit einem an diesem Tage eingegangenen Schreiben hat die Beklagte um Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO gebeten. Sie habe erfolglos zehn Anwälte von der ihr übersandten Liste der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte angerufen. Ihr sei mit der Begründung "besteht Interessenkollision" abgesagt worden. Drei Anwälte habe sie auch angeschrieben. Insoweit legt sie die Absageschreiben vor.

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

1. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat und ihre darauf gerichteten Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Partei zuzumuten, sich an mehr als vier der beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwälte zu wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03 - NJW-RR 2004, 864 unter 2 a m.w.N.). Hier hat die Beklagte durch Vorlage der Antwortschreiben die Nachfrage nur bei drei Anwälten belegt. Im Übrigen hat sie ihre Behauptung, zehn Anwälte erfolglos angerufen zu haben, weder nach Namen und Ablehnungsgründen konkretisiert noch belegt. Schon deshalb kam die Beiordnung eines Notanwalts hier nicht in Betracht.

2. Darüber hinaus erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Die Beschwerde wäre als Rechtsbeschwerde gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. Die Beklagte hat solche Gesichtspunkte nicht aufgezeigt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) etwa im Hinblick darauf verletzt worden sein könnte, dass das Landgericht die Frist zur Begründung der Berufung nicht verlängert hat. Es wäre Sache des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gewesen, zugleich mit der Niederlegung seines Mandats geeignete Vorsorge für die Wahrung der kurz vor dem Ablauf stehenden Frist zur Berufungsbegründung zu treffen. Ein eventuelles Verschulden des Anwalts hat die Beklagte aber nicht behauptet. Sollte ein Verschulden anzunehmen sein, würde es noch mit der Niederlegung des Mandats einhergehen und daher gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Beklagten zuzurechnen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1991 - VI ZB 15/91 - VersR 1992, 378 f.; Urteil vom 15. März 2006 - XII ZR 138/01 - NJW 2006, 2334 Tz. 13-16). Mithin ist auch kein Grund für eine Wiedereinsetzung der Beklagten in die abgelaufene Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO ersichtlich.

III. Danach kommt die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht. Die Beschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 ZPO formgerecht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift eines beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalts eingelegt worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung der Beklagten gegen den Ablauf dieser Frist sind nicht ersichtlich. Daher war die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 27.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 20/07
Vorinstanz: AG Saarbrücken, vom 16.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 42 C 627/06