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BGH - Entscheidung vom 13.07.2007

VIII ZR 306/06

Normen:
ZPO § 711 S. 1 § 712 § 713

Fundstellen:
WuM 2007, 545

BGH, Beschluß vom 13.07.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 306/06

DRsp Nr. 2007/14178

Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren

Hat das Berufungsgericht unter rechtsfehlerhafter Anwendung des § 713 ZPO von der nach § 711 S. 1 ZPO vorgesehenen Anordnung abgesehen, so ist für das Revisionsverfahren Vollstreckungsschutz zu bewilligen, auch wenn die betreffende Partei im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat.

Normenkette:

ZPO § 711 S. 1 § 712 § 713 ;

Gründe:

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung in dem Umfang, wie im Tenor beschrieben, ist auf Antrag vorzunehmen, obwohl die Kläger im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt haben. Denn das Berufungsgericht hat unter rechtsfehlerhafter Anwendung des § 713 ZPO von der nach § 711 Satz 1 ZPO vorgesehenen Anordnung abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZR 271/06, juris).

Die Kläger haben glaubhaft gemacht, dass ihnen eine Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Dagegen vermag der Senat ein entgegenstehendes überwiegendes Interesse der Beklagten zu 2 nicht zu erkennen (§ 719 Abs. 2 ZPO ).

Der Antrag war zurückzuweisen, soweit für einen Betrag von bis zu 6.000 EUR in der Hauptsache nebst Zinsen vollstreckt werden soll. Nach dem Urteil des Amtsgerichts S. vom 5. Januar 2005 sind die Kläger in diesem Umfang zur Zahlung verurteilt. Sie haben diese Entscheidung nicht angegriffen.

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 57/05
Vorinstanz: AG Solingen, vom 05.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 590/03
Fundstellen
WuM 2007, 545