BGH, Beschluss vom 15.03.2007 - Aktenzeichen V ZR 271/06
Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren
Hat das Berufungsgericht unter rechtsfehlerhafter Anwendung des § 713 ZPO von der nach § 711 S. 1 ZPO gesetzlich vorgesehenen Anordnung abgesehen, so ist die Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren gem. § 719 Abs. 2 S. 1 ZPO auch dann einzustellen, wenn der Beklagte im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat (BGH - IX ZR 243/02 - 24.03.2003; BGH - X ZR 147/06 - 30.01.2007).
Gründe:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2006 - 21 U 3805/06 - wird gegen Sicherheitsleistung des Beklagten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages einstweilen eingestellt, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist vorzunehmen, obwohl der Beklagte im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. So ist zu verfahren, wenn das Berufungsgericht unter rechtsfehlerhafter Anwendung des § 713 ZPO von der nach § 711 Satz 1 ZPO gesetzlich vorgesehenen Anordnung abgesehen hat (BGH, Beschl. v. 24. März 2003, IX ZR 243/02, Umdruck S. 4; Beschl. v. 30. Januar 2007, X ZR 147/06, Rdn. 5 - zur Veröffentlichung vorgesehen).