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BGH - Entscheidung vom 18.01.2007

IX ZR 106/03

BGH, Beschluß vom 18.01.2007 - Aktenzeichen IX ZR 106/03

DRsp Nr. 2007/4733

Völkerrechtliche Ansprüche wegen der Deportation slowakischer Juden in das Reichsgebiet; Geltendmachung seitens des slowakischen Staates abgetretener Ansprüche auf Rückzahlungen wegen der Deportation slowakischer Juden in das Reichsgebiet geleisteter Zahlungen der Republik Slowakei zur Zeit des 2. Weltkrieges

Der Geltendmachung von Ansprüchen des ehemaligen slowakischen Staates auf Erstattung von Zahlungen an das Deutsche Reich wegen der Deportation von Juden in das Reichsgebiet steht schon entgegen, dass der slowakische Staat in der Deportationszeit ersatzlos untergegangen ist und dass daher der heutige slowakische Staat nicht zur Verfügung über entsprechende Ansprüche berechtigt ist.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdegericht hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 544 Abs. 4 Satz 2, § 564 ZPO ). Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden.

Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung kann eine Rechtssache auch dann haben, wenn es zwar nicht um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage geht, aber andere Auswirkungen eines Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und eine Entscheidung über die erstrebte Revision erforderlich machen. Dies kann sich insbesondere aus dem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewicht der Sache für den Rechtsverkehr ergeben (BGHZ 152, 182 , 192 m.w.N.). Allein aus dem Vorbringen der Beschwerde folgen solche Umstände hier jedoch nicht.

Der Kläger stützt seinen Sachantrag in der Beschwerdeschrift nur noch auf einen völkerrechtlichen Anspruch des früheren slowakischen Staates, Zahlungen an das Deutsche Reich für die Deportation seiner jüdischen Bürger in das Reichsgebiet erstattet zu erhalten. Zur Sachbefugnis des Klägers sind Erklärungen slowakischer Regierungsstellen und ein slowakischer Kabinettsbeschluss vorgelegt worden, die jeweils aus dem Jahre 2001 herrühren. Die Beschwerde wertet diese Erklärungen als Abtretung oder jedenfalls Ermächtigung des Klägers, den vorbezeichneten Erstattungsanspruch des slowakischen Staates vor deutschen Gerichten geltend zu machen. Das ist unzutreffend. Die Erklärungen bezeichnen keine völkerrechtlichen Ansprüche des slowakischen Staates und enthalten keine Verfügung über solche Ansprüche zugunsten des Klägers. Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, dass die Slowakische Republik des Jahres 2001 zu seinen Gunsten rechtswirksam über einen völkerrechtlichen Erstattungsanspruch verfügen konnte, der möglicherweise durch Zahlungen des damaligen slowakischen Staates in den Jahren 1942/43 gegenüber dem Deutschen Reich entstanden war. Der Kläger hat im gegenwärtigen Rechtsstreit, anders als jetzt in seiner Beschwerde, vielmehr selbst die Auffassung vertreten, dass der slowakische Staat der Deportationszeit ersatzlos untergegangen sei (Schriftsatz vom 27. März 2001 Seite 7 Mitte, siehe auch Schriftsatz vom 19. Februar 2002 Seite 7 unten). Mit den anderweitigen Anspruchsgründen haben sich die Tatsacheninstanzen nach entsprechendem Klägervorbringen auseinandergesetzt, ohne dass die Beschwerde hierauf zurückgekommen ist.

Es ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich, dass das Allgemeininteresse eine Entscheidung über die erstrebte Revision des Klägers erfordert. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: KG, vom 30.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 222/01
Vorinstanz: LG Berlin, vom 28.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 522/00