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BGH - Entscheidung vom 24.07.2007

XI ZA 3/07

Normen:
ZPO § 114 S. 1
BGB § 497 Abs. 3 S. 1

BGH, Beschluß vom 24.07.2007 - Aktenzeichen XI ZA 3/07

DRsp Nr. 2007/15303

Verjährung von Zinsansprüchen; Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages trotz Zulassung der Revision

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung durch das Berufungsgericht hindert das Revisionsgericht auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen.2. § 497 Abs. 3 S. 1 BGB gilt auch für Leistungen in der Zwangsvollstreckung. Daher sind auch Vollstreckungserlöse in der dort vorgeschriebenen Reihenfolge zu verrechnen (BGH - XI ZR 263/06 - 13.03.2007).

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1 ; BGB § 497 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Berufungsgericht hat eine restriktive Auslegung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB im Hinblick auf den Regelungszweck mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Vorschriften über die Verjährung enthalten eine formale Regelung, deren Auslegung sich im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng an den Wortlaut anlehnen muss (BGHZ 59, 323 , 326 m.w.Nachw.; Senatsbeschluss vom 13. März 2007 - XI ZR 263/06, Umdruck S. 2). Die Titulierung der Zinsforderung begründet im vorliegenden Fall nicht die Gefahr einer Umgehung der Verrechnungsreihenfolge gemäß § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB . Da zugleich die gesamte, noch offene Hauptforderung tituliert worden ist und § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB auch für Leistungen in der Zwangsvollstreckung gilt (Erman/I. Saenger, BGB 11. Aufl. § 497 Rdn. 37), sind Vollstreckungserlöse in der dort vorgeschriebenen Reihenfolge zu verrechnen (Senatsbeschluss vom 13. März 2007 - XI ZR 263/06, Umdruck S. 2 f.). Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung durch das Berufungsgericht hindert, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht (BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, BGH-Report 2003, 100).

Streitwert: 11.245,95 EUR

Vorinstanz: OlG Köln - 13 U 169/06 24.1.2007,
Vorinstanz: LG Bonn, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 120/06