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BGH - Entscheidung vom 13.03.2007

XI ZR 263/06

Normen:
BGB § 497 Abs. 3

Fundstellen:
WM 2007, 1326

BGH, Beschluß vom 13.03.2007 - Aktenzeichen XI ZR 263/06

DRsp Nr. 2007/6597

Verrechnungsreihenfolge bei Titulierung einer Zinsforderung

Die Titulierung der Zinsforderung begründet nicht die Gefahr einer Umgehung der Verrechnungsreihenfolge gem. § 497 Abs. 3 S. 1 BGB . Wird gleichzeitig die gesamte, noch offene Hauptforderung tituliert, so sind Vollstreckungserlöse in der dort vorgeschriebenen Reihenfolge zu verrechnen.

Normenkette:

BGB § 497 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Berufungsgericht hat eine restriktive Auslegung des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB im Hinblick auf den Regelungszweck mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Vorschriften über die Verjährung enthalten eine formale Regelung, deren Auslegung sich im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng an den Wortlaut anlehnen muss (BGHZ 59, 323 , 326 m.w.Nachw.). Die Titulierung der Zinsforderung begründet im vorliegenden Fall nicht die Gefahr einer Umgehung der Verrechnungsreihenfolge gemäß § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB . Da zugleich die gesamte, noch offene Hauptforderung tituliert worden ist und § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB auch für Leistungen in der Zwangsvollstreckung gilt (Erman/I. Saenger, BGB 11. Aufl. § 497 Rdn. 37), sind Vollstreckungserlöse in der dort vorgeschriebenen Reihenfolge zu verrechnen. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung durch das Berufungsgericht hindert, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht nicht (BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, BGH-Report 2003, 100).

Streitwert: 29.797,68 EUR

Vorinstanz: OLG Köln, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 30/06
Vorinstanz: LG Bonn, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 477/05
Fundstellen
WM 2007, 1326