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BGH - Entscheidung vom 09.05.2007

5 StR 123/07

Normen:
StGB § 46 Abs. 1, Abs. 2

BGH, Beschluß vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 5 StR 123/07

DRsp Nr. 2007/9359

Verhängung einer Strafe, die der Halbstrafe im Urteilszeitpunkt entspricht

Der Tatrichter darf die von ihm für schuldangemessen erachtete Strafe nicht daran orientieren, dass er anstelle der sonst hierzu berufenen Strafvollstreckungskammer selbst eine Entscheidung gemäß § 57 Abs. 2 StGB treffen kann (hier: Verhängung einer Freiheitsstrafe, bei der die Halbstrafe im Urteilszeitpunkt vollstreckt wäre).

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 1 , Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, sieben Monaten und zwei Wochen verurteilt. Dabei ist es bewusst von der Vorschrift des § 39 StGB abgewichen, nach der Freiheitsstrafen von längerer Dauer als einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen sind. Die Strafkammer sah sich hierzu befugt, um ihre - nicht protokollierte - Zusage an den Angeklagten umsetzen zu können, "sofort nach Urteilsverkündung und Rechtskraft des Urteils einen Beschluss zur Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung zu treffen." Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Bereits das "Ziel" der Strafkammer, "eine Strafe zu verhängen, die dem Zeitpunkt der Halbstrafe bei Urteilsverkündung entsprach" (UA S. 60), begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Denn dies lässt besorgen, das Landgericht könnte sich nicht an der von ihm für schuldangemessen erachteten Strafe orientiert haben, um anstelle der sonst hierzu berufenen Strafvollstreckungskammer (§ 462a Abs. 1 , § 454 StPO ) selbst eine Entscheidung gemäß § 57 Abs. 2 StGB treffen zu können. Hier ist angesichts der weiteren Strafzumessungserwägungen des Landgerichts auszuschließen, dass der Angeklagte dadurch beschwert sein könnte. Gleichwohl hat im Hinblick auf die Vorschrift des § 39 StGB der die vollen Monate und Jahre übersteigende Gesamtstrafausspruch zu entfallen. Ein Fall, in dem eine Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr auch nach Wochen zu bemessen wäre (vgl. Häger in LK 11. Aufl. § 39 Rdn. 7), liegt entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht vor. Der Senat berichtigt deshalb das Urteil entsprechend.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. März 2007 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Vorinstanz: LG Dresden, vom 22.05.2006