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BGH - Entscheidung vom 24.01.2007

2 StR 431/06

Normen:
StPO § 33a § 356a

BGH, Beschluß vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 2 StR 431/06

DRsp Nr. 2007/4167

Verhältnis zwischen § 33a und § 356a StPO

§ 356a StPO ist als das Revisionsverfahren betreffende Vorschrift gegenüber § 33a StPO spezieller.

Normenkette:

StPO § 33a § 356a ;

Gründe:

Der Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs ist unzulässig.

Das Begehren des Verurteilten beurteilt sich entgegen der von ihm verwendeten Formulierung, nachträgliches Gehör "gemäß § 33a StPO " zu gewähren, allein nach § 356a StPO , da diese das Revisionsverfahren betreffende Vorschrift gegenüber § 33a StPO spezieller ist (BGH, Beschl. vom 7. März 2006 - 5 StR 362/05; Meyer-Goßner StPO 49. Auflage § 356a Rdn. 1). Die danach zu beachtenden Voraussetzungen an die Zulässigkeit eines Antrags sind durch das Schreiben des Verteidigers des Verurteilten vom 8. Dezember 2006 nicht erfüllt. Nach § 356a S. 2, 3 StPO ist der Antrag innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen; dabei ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen. Mangelt es an den vorgenannten Erfordernissen, ist der Antrag nicht zulässig (Meyer-Goßner aaO. Rdn. 9).

Eine Angabe des Zeitpunkts, zu dem der Antragsteller von der behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt haben will, enthält die Antragsschrift nicht, an einer Glaubhaftmachung fehlt es demgemäß ebenso.

Darüber hinaus wäre der Antrag des Verurteilten, seine Zulässigkeit unterstellt, auch unbegründet. Der Senat hat das Revisionsvorbringen zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung einbezogen. Einer ausführlichen Begründung seiner Entscheidung bedurfte es, auch unter Einbeziehung der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 28. September 2006, nicht (vgl. BGH, Beschl. vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02; vom 26. Mai 2004 - 1 StR 98/04; vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04). Der Schriftsatz des Verteidigers vom 23. Oktober 2006 lag dem Senat bei der Beratung vor.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus einer analogen Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschl. vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91; OLG Köln NStZ 2006, 181 ).