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BGH - Entscheidung vom 08.03.2006

2 StR 387/91

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 2 StR 387/91

DRsp Nr. 2006/8560

Keine Gegenvorstellungen zu einem Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO

Gegen einen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsbehelf - auch Gegenvorstellungen - grundsätzlich nicht zulässig.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 20. September 1991 die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 1991 verworfen. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen und der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 50 DM auferlegt.

Gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs wendet sich die Verurteilte nunmehr mit ihrer Gegenvorstellung vom 24. Februar 2006, mit der sie gleichzeitig die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt. Zur Begründung trägt sie vor, auf Grund jahrelanger Zermürbungstaktik durch die deutsche Justiz seinerzeit nicht in der Lage gewesen zu sein, das Revisionsverfahren erfolgreich zu gestalten. Das gesamte Strafverfahren gegen sie sei einseitig, willkürlich und rassistisch geführt worden. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO , der einer ausführlichen Begründung nicht bedurfte (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001 - 2 BvR 1225/01 - NStZ 2002, 487, 488; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7) ist ein Rechtsbehelf grundsätzlich nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ). Allerdings kann das Revisionsgericht nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Anhörungsrügengesetz (BGBl. 2004, 3220) bei Verletzung des Anspruchs eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise das Verfahren auf Antrag in die Lage zurückversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand (§ 356 a StPO ).

Das Vorbringen ist aber auch unzulässig, soweit es als ein Antrag nach § 356 a StPO auszulegen ist. Der Antrag ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356 a Satz 2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisionsgericht angebracht worden (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 356 a Rdn. 6). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige Umstände verwertet, zu denen die Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO . Die Entscheidung, durch die ein Rechtsbehelf nach § 356 a StPO zurückgewiesen wird, löst im Strafverfahren den Gebührentatbestand Nr. 3900 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ) und damit eine Gebühr in Höhe von 50 EUR aus. Um eine entsprechende Kostenfestsetzung zu ermöglichen, ist in Beschlüssen, mit denen eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, deshalb gemäß § 464 Abs. 1 StPO eine entsprechende Kostengrundentscheidung veranlasst (vgl. OLG Köln, NStZ 2006, 181 , 182).

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 30.01.1991