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BGH - Entscheidung vom 11.04.2007

3 StR 115/07

Normen:
StGB § 46 Abs. 2
MRK Art. 6 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ 2007, 479

BGH, Beschluß vom 11.04.2007 - Aktenzeichen 3 StR 115/07

DRsp Nr. 2007/8991

Verfahrensverzögerung in der Revision

1. Werden ohne ersichtlichen Grund die Akten erst sieben Monate nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist dem Generalbundesanwalt vorgelegt, liegt hierin eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung.2. Eine solche Verfahrensverzögerung ist in der Revision von Amts wegen zu beachten.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ; MRK Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Strafausspruches (§ 349 Abs. 4 StPO ); im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben; denn das Verfahren ist nach Erlass des angefochtenen Urteils in rechtsstaatswidriger Weise dadurch verzögert worden, dass nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bis zum Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt ohne ersichtlichen Grund mehr als sieben Monate verstrichen sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ). Dies hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH NStZ 2001, 52 ). Er stellt eine Verfahrensverzögerung von sieben Monaten fest. Wegen der erforderlichen Kompensation für den festgestellten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (vgl. BGHR MRK Art. 6 I 1 Verfahrensverzögerung 16 m. w. N.) kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Über die an sich angemessene Strafe und das Ausmaß der erforderlichen Kompensation wird der neue Tatrichter zu befinden haben.

Da die aufgehobenen Strafen außerordentlich milde sind, besteht Anlass zu dem Hinweis auf die Senatsentscheidung BGHSt 45, 308 . Danach gebietet das Verschlechterungsverbot dem neuen Tatrichter nicht, das Ausmaß der Kompensation für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK im Vergleich zu der bisherigen Strafe des früheren Tatrichters zu bestimmen; er hat vielmehr die an sich - ohne die Verletzung des Beschleunigungsgebotes - verwirkte Strafe in einem neuen, eigenständigen Strafzumessungsvorgang zu ermitteln. An die Höhe der früheren Strafe ist er dabei nicht gebunden. Diese bildet erst die Obergrenze für die um das Ausmaß der Kompensation reduzierte, letztlich verhängte Strafe.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 17.05.2006
Fundstellen
NStZ 2007, 479