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BGH - Entscheidung vom 11.04.2007

3 StR 21/07

Normen:
StGB § 46 Abs. 2
MRK Art. 6 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 11.04.2007 - Aktenzeichen 3 StR 21/07

DRsp Nr. 2007/8994

Verfahrensverzögerung aufgrund (beabsichtigter) Verfahrensverbindung

Eine Verfahrensverzögerung kann gerechtfertigt sein, wenn sie wegen eine (beabsichtigten) Verfahrensverbindung eintritt.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ; MRK Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen.

Zur Rüge der Verfahrensverzögerung bemerkt der Senat ergänzend:

Die Verteidigung hat insoweit geltend gemacht, das Landgericht habe in der Zeit vom Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 1. März 2005 und den seit einem Vermerk der Berichterstatterin vom 8. März 2006 erkennbaren Bemühungen der Strafkammer, die Hauptverhandlung vorzubereiten und anzuberaumen, das Verfahren etwa ein Jahr lang nicht gefördert und damit gegen das allgemeine Beschleunigungsgebot aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK sowie gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG , Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 MRK verstoßen.

1. Hierzu ergibt sich aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer, der seinerseits den früheren Vorsitzenden und den sachbearbeitenden Staatsanwalt befragt hatte, folgendes:

Im Frühjahr 2005 war ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen mehrere Beschuldigte anhängig, denen ebenfalls zur Last lag, den organisatorischen Zusammenhalt des vollziehbar verbotenen Vereins "Skinheads Sächsische Schweiz (SSS)" aufrechterhalten zu haben. Mit einer Anklage wurde im Mai 2005 gerechnet. Da in beiden Verfahren geständige Einlassungen nicht zu erwarten waren und somit das Fortbestehen und die darauf gerichteten Bemühungen der jeweiligen Täter in einer weitgehend identischen, sehr umfangreichen Beweisaufnahme aufzuklären war, wurde mit der Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung in dem bereits eröffneten Verfahren gegen den Angeklagten zugewartet, um es mit dem Parallelverfahren zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden. Die weitere Anklage wurde jedoch erst am 28. Juli 2005 erhoben. In der Folgezeit bereitete deren Zustellung Probleme, da ein Angeklagter unbekannten Aufenthalts war und seine Anschrift erst ermittelt werden musste. Da zum 1. Februar 2006 ein Wechsel im Vorsitz eintrat und zudem weitere Erkenntnisse aus einem dritten Ermittlungsverfahren im "SSS"-Komplex bekannt wurden, die in das Parallelverfahren eingeführt und den Verteidigern bekannt gegeben werden mussten, verzögerte sich dessen Eröffnung weiter. Daraufhin entschloss sich die Strafkammer, wie sich aus dem Aktenvermerk vom 8. März 2006 ergibt, das Verfahren gegen den Angeklagten doch gesondert vorweg durchzuführen und von der beabsichtigten Verbindung abzusehen.

2. Durch diese Verfahrensweise, der sachliche Gesichtspunkte zugrunde lagen, ist das Verfahren nicht unangemessen verzögert worden.

a) Es war sachgerecht und nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nach Eröffnung des Hauptverfahrens im Frühjahr 2005 die angekündigte Anklageerhebung im Parallelverfahren gegen weitere Beschuldigte der "SSS" zum Zweck einer Verbindung und gemeinsamen Hauptverhandlung mit nur einer Beweisaufnahme abwarten wollte, obgleich damit eine Verlängerung des Verfahrens gegen den Angeklagten S. für eine nicht unerhebliche Zeit verbunden war. Es war in beiden Verfahren mit einer umfangreichen, weitestgehend identischen Beweisaufnahme zu rechnen, da jeweils zunächst die organisatorischen Strukturen, personelle Zusammensetzung und die Aktivitäten des Vereins "SSS" vor seinem Verbot festzustellen waren, um sodann in einem zweiten Schritt zu klären, inwieweit diese Strukturen und Tätigkeiten aufrechterhalten worden sind. In der Ladungsverfügung für die - spätere - Hauptverhandlung gegen den Angeklagten S. waren 16 Zeugen aufgeführt, tatsächlich war es erforderlich, zu 15 Hauptverhandlungstagen über 50 Zeugen vorzuladen und zu vernehmen, soweit sie nicht von einem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben. Es war einerseits ein Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit, eine solche Beweisaufnahme nach Möglichkeit nicht doppelt durchzuführen, andererseits erforderte dies auch die Rücksicht auf die Belange der Zeugen, um ihre Belastung durch die Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflicht in Grenzen zu halten. Zudem war eine gemeinsame Verhandlung paralleler Sachverhalte auch im Interesse einer einheitlichen Beurteilung sachgerecht.

b) Dem steht auch nicht entscheidend entgegen, dass der Angeklagte S. in diesem Zeitraum den Belastungen eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls ausgesetzt war (vgl. dazu BVerfG NJW 2006, 668 f.). Ihm war zwar neben Erbringung einer Kaution von 5.000 EUR zunächst eine Meldepflicht von zweimal wöchentlich auferlegt worden. Nachdem er zur Aufnahme einer Arbeitsstelle seinen Wohnsitz wechselte, wurde die Meldepflicht aber auf einmal wöchentlich reduziert und ihm gestattet, die Meldung an seinem jeweiligen Wohnsitz zu erbringen. Auf diese Weise hat das Landgericht die Beeinträchtigung des Angeklagten gering gehalten.

c) Aus diesen gewichtigen Gründen war es weiterhin sachlich gerechtfertigt, auch im Herbst 2005 trotz der im Parallelverfahren aufgetretenen Probleme eine gewisse Zeit zuzuwarten, ob sich die gemeinsame Hauptverhandlung doch noch verwirklichen ließ. Dabei war zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten S. erst am 1. Dezember 2004 die Durchführung des Verfahrens eröffnet worden war und dieses somit im Herbst 2005 nur etwa ein dreiviertel Jahr andauerte. Bei einer Durchführung der gemeinsamen Hauptverhandlung im Frühjahr des Jahres 2006 hätte somit die Gesamtverfahrensdauer nur wenig mehr als ein Jahr betragen. Erst als sich Anfang März 2006 herausstellte, dass sich ein solcher Zeitrahmen nicht einhalten ließ, hat das Landgericht - wiederum sachgerecht - reagiert und das Verfahren gegen den Angeklagten S. vorweg verhandelt.

d) Damit hat sich auch insgesamt eine Verfahrensdauer von der Bekanntgabe an den Beschuldigten bis zum rechtskräftigen Abschluss im Revisionsverfahren von etwa zwei Jahren und vier Monaten ergeben, die in Anbetracht der besonderen Schwierigkeiten eines Verfahrens wegen Aufrechterhaltens des organisatorischen Zusammenhalts eines vollziehbar verbotenen Vereins nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG nicht als unangemessen bezeichnet werden kann.

Vorinstanz: LG Dresden, vom 02.08.2006