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BGH - Entscheidung vom 15.03.2007

3 StR 31/07

Normen:
StGB § 63

Fundstellen:
StV 2007, 411

BGH, Beschluß vom 15.03.2007 - Aktenzeichen 3 StR 31/07

DRsp Nr. 2007/6606

Unterbringung bei verminderter Einsichtsfähigkeit

Hat der Täter die Anlasstat im Zustand erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen, so kommt seine Unterbringung nach § 63 StGB nur in Betracht, wenn ihm aufgrund dieses Zustands die Unrechtseinsicht tatsächlich gefehlt hat.

Normenkette:

StGB § 63 ;

Gründe:

Hat der Täter die Anlasstat im Zustand erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen, so kommt seine Unterbringung nach § 63 StGB nur in Betracht, wenn ihm aufgrund dieses Zustands die Unrechtseinsicht tatsächlich gefehlt hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 63 Rdn. 11 m. zahlr. w. N.). Im Übrigen bemerkt der Senat, dass Staatsanwaltschaft und Landgericht bei Einleitung und Durchführung des erneuten Sicherungsverfahrens den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2005 (BGHSt 50, 199 ) missverstanden haben dürften. Nach den dort aufgestellten Grundsätzen rechtfertigen Taten, die der bereits in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Beschuldigte im Vollzug dieser Maßregel begangen hat, nur in Ausnahmefällen die erneute Maßregelanordnung nach § 63 StGB (s. BGH NStZ-RR 2007, 8 ). Diese liegt insbesondere fern, wenn es sich bei den neuen Taten um Bedrohungen und Beleidigungen handelt, die der Beschuldigte aufgrund seines Zustands aus dem psychiatrischen Krankenhaus heraus brieflich gegen Personen richtet, die an der Anordnung und dem Vollzug der Maßregel beteiligt waren oder sind. Dass hier eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein könnte, lässt sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Es wird zu prüfen sein, ob nicht durch vollzugsrechtliche Maßnahmen die Absendung derartiger Schreiben unterbunden werden kann.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 08.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 KLs 19/00
Fundstellen
StV 2007, 411