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BGH - Entscheidung vom 21.11.2007

IV ZR 48/07

Normen:
AVB-Güter

Fundstellen:
VersR 2008, 395

BGH, Beschluß vom 21.11.2007 - Aktenzeichen IV ZR 48/07

DRsp Nr. 2008/544

Umfang einer Transportversicherung

Eine von einem Werttransportunternehmen abgeschlossene Transportversicherung umfasst nicht Risiken aus der Deponierung eines Barbetrages zum Zwecke des Nachweises von Eigenkapital.

Normenkette:

AVB-Güter;

Gründe:

Auf die Rechtsfrage, die dem Berufungsgericht Anlass zur Zulassung der Revision gegeben hat, kommt es nicht an. Der Anspruch des Klägers gegen den beklagten Versicherer, um den es allein noch geht, scheitert schon daran, dass kein Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen für die genommene Transportversicherung vorliegt.

I. Der Beklagte zu 1 war Geschäftsführer der mittlerweile in Insolvenz geratenen B. GmbH. Diese umschrieb ihren Geschäftsbereich wie folgt: "Werttransport, Objektschutz, Personenschutz, Geldverarbeitung, Helikopter-Flugdienst, kommunale Verkehrsüberwachung, Security and Cash Transport".

Die B. GmbH unterhielt bei dem beklagten Versicherer eine Geld- und Werttransport-Versicherung mit auszugsweise folgenden Bedingungen:

2. Gegenstand der Versicherung und versicherte Sachen

2.1 Versichert sind alle Sachen wie z.B. Abhebungsanweisungen, Akkreditive, Aktien, Anleihen, Berechtigungsscheine, Bezugsrechte, Briefmarken, Datenträger aller Art, Debetkarten, Depotbestätigungen, Devisen, Edelmetalle aller Art und Form sowie daraus hergestellte Artikel, ... Münzen, Obligationen, Pfandbriefe, Quittungen, Rabattmarken ..., Schecks (insbesondere Euro-, LZB- und Reiseschecks) ... sowie andere Unterlagen von Wert und alle Wertsachen,

2.1.1 die dem Versicherungsnehmer übergeben oder von ihm übernommen, befördert, bearbeitet oder verwahrt werden;

2.1.2 die Eigentum des Versicherungsnehmers sind und als Poolgelder in den eigenen Räumlichkeiten verwahrt werden.

2.2 Versicherungsschutz besteht ebenfalls für Transportbehältnisse, in denen versicherte Sachen transportiert werden.

3. Umfang der Versicherung

Versichert sind die in Ziffer 2 beschriebenen Sachen gegen

3.1 alle Gefahren und Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, denen sie ausgesetzt sind und soweit der Versicherungsnehmer gegenüber dem Auftraggeber vertraglich oder gesetzlich für die versicherten Sachen haftet.

3.1.1 Insbesondere besteht Versicherungsschutz für:

3.1.1.1 Transporte mit gepanzerten und ungepanzerten Fahrzeugen sowie für die Bearbeitung und Verwahrung.

3.1.1.2 Schäden durch Veruntreuung, Unterschlagung oder Diebstahl, die von Mitarbeitern des Versicherungsnehmers, seinen ehemaligen Mitarbeitern oder dem Versicherungsnehmer selbst oder seiner Repräsentanten oder von gemäß Ziffer 12 beauftragten anderen Unternehmen, deren Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern verursacht werden.

...

5 Beginn und Ende der Versicherung

5.1 Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übergabe oder Übernahme der versicherten Sachen an bzw. durch den Versicherungsnehmer und endet, wenn dieselben in die Obhut des berechtigten Empfängers übergeben worden sind. ...

...

5.3.2 endet in dem Augenblick, in dem die Tür der vereinbarten Räumlichkeit hinter der mit der Beförderung beauftragten Begleitperson geschlossen und die versicherten Sachen an einen Mitarbeiter des berechtigten Empfängers übergeben werden und die Übergabe quittiert ist.

...

7.2 Prämien

Für die nachstehend genannten Tätigkeiten:

7.2.1 Geld- und Werttransporte, Notengeldbearbeitung und -verwahrung, Hartgeldbearbeitung und -verwahrung, Belegguttransporte/Kurierdienste, Service von Geldausgabeautomaten

beträgt die Prämie ... .

II. Aus einer Zusammenschau dieser Versicherungsbedingungen folgt:

1. Versichert sind Sachen (Edelsteine, Münzen, Geldscheine) einschließlich ihrer Transportbehältnisse (2.2); bei "Werten" ist deren gegenständliche Verkörperung gemeint (das heißt: Frachtbrief, Schecks, Pfandbriefe).

Diese Sachen sind grundsätzlich gegen "alle Gefahren und Schäden" versichert, gleichviel aus welcher Ursache, soweit der Versicherungsnehmer gegenüber seinem Auftraggeber vertraglich oder gesetzlich für die versicherten Sachen haftet.

Diese im Grundsatz weit gefasste "Allgefahrendeckung" wird nachfolgend beispielhaft erläutert (3.1.1: "Insbesondere besteht Versicherungsschutz für ..."). Dabei geht es um die Art des Zugriffs und um den Zeitpunkt des Zugriffs, wobei jeweils Gefahren abgedeckt sind, die sich auf einen stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache beziehen.

2. Den beispielhaften Erläuterungen ist zu entnehmen, dass die Versicherung (lediglich) Schutz vor den typischen Transportrisiken vor, bei und während des Transports bis zu dessen Abschluss bieten soll. Das allein entspricht auch dem Charakter als Valoren-Transport-Versicherung. Es geht demnach nicht um eine "Geldversicherung" oder um eine "Geldwertversicherung", sondern um eine Geld- und Werttransport-Versicherung, wobei die Revisionserwiderung zutreffend darauf verweist, dass sich diese nicht aufteilen lässt in eine Geldversicherung einerseits und eine Werttransportversicherung andererseits. Vielmehr ist beim beklagten Versicherer insgesamt eine Valoren-Transport-Versicherung genommen worden als (Sach-)Versicherung von Gütern (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 239/02 - VersR 2003, 1171 unter II 1 a Tz. 7). Gegenstand einer solchen Versicherung sind die einzelnen Valoren während des Transportes durch das fördernde Unternehmen (vgl. Thume/de la Motte/Eckhardt, Transportversicherungsrecht AVB-Güter XVI Rdn. 1106). Kennzeichen der danach versicherten Transportgefahr ist, dass die Sache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss (BGHZ 51, 356, 359) und dadurch einer erhöhten Gefahr des (Sach-)Zugriffs ausgesetzt ist.

3. Folgerichtig wird Versicherungsschutz versprochen "insbesondere für"

- Transporte mit gepanzerten oder ungepanzerten Fahrzeugen sowie für die (stoffliche) Bearbeitung und die Verwahrung (zum Zwecke des Transports);

- Schäden durch Veruntreuung (§ 246 Abs. 2 StGB ), Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB ) oder Diebstahl (§ 242 StGB ) auch von Mitarbeitern oder Repräsentanten des Versicherungsnehmers, also für Schäden infolge von Eigentumsdelikten, die sich in einem körperlichen Zugriff auf die versicherte Sache manifestieren, und nicht etwa aufgrund von Vermögensdelikten.

Das wird nochmals deutlich anhand der Regelungen unter 3.3, 5.1 und 5.3 AVB. Versicherungsschutz wird dort auch versprochen für die Zeit

- während des Bestückens, Entleerens und Wartens von Geldautomaten einschließlich des Transports von oder zum Bankautomaten (3.3 AVB),

- während der Entnahme aus Behältnissen bis zum Abschluss des Transports, d.h. bis die Sachen in die Obhut eines berechtigten Empfängers gelangen (5.1 AVB),

- wobei typische Risiken wie das "Bürgersteigsrisiko" einbezogen sind (5.3 AVB).

Schadensgleiche Ereignisse sind das Abhandenkommen von Schlüsseln (3.3.3.1 AVB), der Verlust der Zugangskombination für Behältnisse, in denen die versicherten Sachen verwahrt und/oder transportiert werden (5.2 AVB), oder die (technische) Falschbefüllung von Bankautomaten (3.3.3.2 AVB). Deutlich sind schließlich die Bestimmungen unter 3.4.3 AVB: Der Versicherer ersetzt Zinsverluste des Auftraggebers, die daraus resultieren, dass wegen eines defekten Zeitschlosses oder wegen Beschädigung der versicherten Sache z.B. durch ein ausgelöstes Transportsicherungssystem auf die versicherten Sachen kein (körperlicher) Zugriff genommen werden kann.

4. Auch die Gefahrausschlüsse unter Ziffer 4 AVB beziehen sich auf körperliche Beschädigungen oder auf die körperliche Entziehung der versicherten Sachen z.B. aufgrund hoheitlicher Beschlagnahme. Ebenso werden unter Ziffer 8 AVB Obliegenheiten formuliert, die Verhaltensmaßregeln beinhalten, die auf die Durchführung von Transporten der versicherten Sachen zugeschnitten sind (Anzahl der Begleitpersonen, Einsatz von gepanzerten Fahrzeugen pp.).

5. Abschließend ist unter 7.2.1 AVB beschrieben, für welche unter Versicherungsschutz genommenen Tätigkeiten Prämien berechnet werden, nämlich für Geld- und Werttransporte, Notengeldbearbeitung und -verwahrung, Hartgeldbearbeitung und -verwahrung, Belegguttransporte/Kurierdienste, Service von Geldausgabeautomaten. Genau das beschreibt den typischen Geschäftsbereich der B. GmbH, der aber im gegebenen Fall nicht berührt ist.

III. Vielmehr lässt sich der hier zu entscheidende Sachverhalt nicht unter die bei der Beklagten unterhaltene Transportversicherung einordnen. Dabei muss der Kläger darlegen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1985 - II ZR 72/84 - VersR 1985, 541 unter 1; BGHZ 23, 355, 358). Nach seinem Vorbringen ist jedoch ein Versicherungsfall zu verneinen; es liegt kein bedingungsgemäßer (körperlicher) Zugriff auf eine gegenständliche und zudem für einen Transport vorgesehene Sache vor.

1. Schon eine Übergabe zum Zwecke des Transports ist zu verneinen.

a) Dem Kläger zufolge sollte der der B. GmbH überlassene Geldbetrag deponiert (d.h. nur verwahrt) werden, und zwar als Sicherheit im Rahmen eines in Aussicht genommenen Anlagegeschäfts. Die Hinterlegung erfolgte zum Nachweis des Eigenkapitals gegenüber der Initiatorin, nicht etwa sollte der Geldbetrag "das Eigenkapital" darstellen. Eine spätere körperliche Verbringung eines Geldbetrages in betreffender Höhe nach Be. war ungewiss. Selbst wenn das ins Auge gefasste Darlehensgeschäft zustande gekommen wäre, hätte es dem Kläger freigestanden, den deponierten Betrag wieder abzuholen und das benötigte Eigenkapital auf anderem Wege nach Be. zu transferieren.

b) Die B. GmbH war dem Kläger durch die Initiatorin als "Security Haus" (Hinterlegungsstelle) benannt worden. Aus diesem Grunde ist der Kläger von H. nach Ba. gereist, um den Geldbetrag gerade bei der B. GmbH zu deponieren. Die betreffenden Anleger, die den Nachweis für das Eigenkapital durch Bardepot erbringen sollten, waren zudem der B. GmbH zuvor avisiert worden. Die Depotdauer und die geschätzte Bearbeitungszeit für den Darlehensantrag waren aufeinander abgestimmt (50 Tage). Der eingezahlte Betrag sollte einerseits das Vorhandensein von Eigenkapital belegen, andererseits aber - so der ausdrückliche Vortrag - ohne Weisung des Klägers nicht nach Be. transferiert werden. Im Falle des Scheiterns des Anlagegeschäfts sollte der Kläger zur Rückforderung berechtigt sein.

c) Es ging also um keinen Transport oder eine Verwahrung im Vorwege eines beabsichtigten Transports; stattdessen war eine Verbringung nach Be. - wie ausgeführt - offen. Die B. GmbH handelte nicht als Valoren-Transportunternehmen, sondern nahm gegenüber dem Einzahler und gegenüber der Initiatorin treuhänderische Funktionen ein. Das fällt indes nicht in den dargestellten Schutzbereich einer Valoren-Transport-Versicherung, wobei offen bleiben kann, ob hier durch die B. GmbH (erlaubnispflichtige) Finanztransfergeschäfte i.S. des § 1 Abs. 1a Nr. 6 KWG vorgenommen worden sind, wie dies in der Revisionserwiderung ausgeführt wird (vgl. dazu Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Fülbier, Kreditwesengesetz § 1 Rdn. 139).

2. Es stand zum anderen nicht der Transport einer Wertsache oder auch nur die Verwahrung einer Wertsache an. Der Kläger hatte der B. GmbH einen (grundsätzlich versicherten) Scheck übergeben. Mit diesem Scheck ist nachfolgend bestimmungsgemäß verfahren worden. Der Scheck als solcher sollte nicht verwahrt und/oder transportiert werden, sondern ist nach Weisung des Klägers über das Konto der B. GmbH eingelöst worden, die den Betrag gutgeschrieben erhalten hat.

Rechtlich lag somit ein Auftrag vor, der (weil unentgeltlich) unter § 670 BGB einzuordnen ist. Aus diesem Auftrag hatte der Kläger einen Anspruch auf Herausgabe des Erlangten gemäß § 667 BGB . Auf Weisung des Klägers ist das aus der Einlösung des Schecks "Erlangte" bei der Beklagten "verwahrt" worden; der aus dem Scheck erzielte Erlös ist nicht als Geldsache, sondern als Geldsumme in ein Depot bei der B. GmbH genommen worden. Es handelte sich dabei um eine unregelmäßige Verwahrung bzw. um ein Hinterlegungsdarlehen i.S. des § 700 Abs. 1 Satz 2 BGB (MünchKomm/Hüffer, 4. Aufl. § 700 BGB Rdn. 3/4), das den Regeln des Darlehens folgt.

Mit der Verwahrung oder gar dem Transport einer konkreten Sache hatte das nichts zu tun. Der Kläger hat gegen die B. GmbH einen Anspruch aus §§ 700 , 488 BGB , der allein wegen der eingetretenen Insolvenz der B. GmbH nicht realisiert werden kann und nicht etwa deshalb, weil körperliches Geld in der geschuldeten Größenordnung abredewidrig nach Be. transferiert worden ist. Die Uneinbringlichkeit dieser Darlehensforderung ist nicht versichert. Soweit nach Auffassung des Berufungsgerichts gegen den Geschäftsführer der B. GmbH ein Anspruch aus § 826 BGB gegeben ist, resultiert dieser aus einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, die gegen das Vermögen des Klägers gerichtet war.

Vorinstanz: OLG München, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 274/06
Vorinstanz: LG Memmingen, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 506/05
Fundstellen
VersR 2008, 395