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BGH - Entscheidung vom 07.02.2007

IV ZR 157/06

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 07.02.2007 - Aktenzeichen IV ZR 157/06

DRsp Nr. 2007/5743

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Hat eine Prozesspartei zwei Tage vor einem Verhandlungstermin einen Schriftsatz per Telefax eingereicht, der sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch im Geschäftsgang befindet und dem Gericht in der Verhandlung nicht vorliegt, so ist das rechtliche Gehör nicht gewahrt, wenn das Gericht gleichwohl am Schluss der Sitzung seine Entscheidung verkündet.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Berufungsgericht hat wesentliche Teile des unter Beweis gestellten Sachvortrags des Klägers übergangen und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt; es ist nicht auszuschließen, dass das angefochtene Urteil darauf beruht.

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133 , 145). Dem hat das Berufungsgericht in zweifacher Hinsicht nicht Rechnung getragen, wie der Kläger zu Recht rügt.

1. Der Kläger hatte am 8. März 2006 per Telefax einen Schriftsatz eingereicht, der sich am 10. März 2006, dem Tage des Berufungstermins, noch im Geschäftsgang befand und dem Senat in der Berufungsverhandlung daher nicht vorlag. Auf die Existenz des Schriftsatzes ist das Berufungsgericht durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten hingewiesen worden, der vorsorglich einen Schriftsatznachlass erbat. Dennoch hat das Berufungsgericht - ohne den Inhalt dieses Schriftsatzes zu kennen - am Schluss der Sitzung seine Entscheidung verkündet. Damit hat es offensichtlich gegen seine Pflicht verstoßen, den vollständigen Vortrag des Klägers zur Kenntnis zu nehmen und sich mit diesem tatsächlich und rechtlich auseinanderzusetzen.

2. Das Berufungsgericht hat weiter den Vortrag des Klägers unbeachtet gelassen, dass er aufgrund einer schweren Herzerkrankung in seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich gemindert sei und nur über geringe anderweitige Einkünfte verfüge, die es ihm nicht erlaubten, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das kommt im Berufungsurteil nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck, dass das Berufungsgericht nur vom "Falle einer Krankheit" spricht, sich aber nicht damit befasst, dass nach den Behauptungen des Klägers dieser Fall seit längerem eingetreten ist, wozu er schon in erster Instanz umfassend vorgetragen hat.

Scheidet mit dem Berufungsgericht ein Darlehen aus und behauptet der Beklagte eine schenkungsweise Hingabe des Betrages, so ist zu prüfen, ob sich das Rückzahlungsbegehren auf § 528 BGB in Verbindung mit den bereicherungsrechtlichen Vorschriften stützen lässt. Der Kläger hat die Rückzahlungspflicht hinsichtlich des dem Beklagten überlassenen Betrages behauptet. Den Beweis dafür, dass der Betrag als Darlehen gewährt wurde, kann er nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht führen. Dann aber wird sein Vortrag erheblich, der Betrag sei wegen mittlerweile eingetretener Verarmung an ihn zurückzuzahlen. Das führt zu § 528 BGB und gegebenenfalls zur Beweisaufnahme über die vom Kläger dazu vorgetragenen Tatsachen, die vom Beklagten insgesamt in Abrede gestellt worden sind. Dazu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen, so dass eine Zurückverweisung der Sache erforderlich ist, damit dies nachgeholt werden kann.

Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht von vornherein - ohne weitere Sachverhaltsaufklärung - nach § 529 BGB ausgeschlossen. Die Vorschrift trifft eine Billigkeitsregelung, die den Beschenkten vor Verschwendungen des Schenkers schützen soll, durch die dieser sich (nachträglich) arm macht, und - obwohl bei der Schenkung damit nicht zu rechnen war - selbst bedürftig wird. Wird die Bedürftigkeit des Schenkers indes durch die Schenkung selbst geschaffen oder war sie zum Zeitpunkt der Schenkung sonst vorhersehbar, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse des Beschenkten, so dass er sich nicht auf § 529 BGB berufen kann (BGH, Urteil vom 5. November 2002 - X ZR 140/01 - FamRZ 2003, 224 unter IV 1 und 3). Hier hat der Kläger nach seinem Vortrag mit dem streitbefangenen Betrag seinen an sich für die Altersvorsorge vorgesehenen "Notgroschen" weggegeben, weil er ihn nach seinem eigenen Bekunden damals (noch) nicht brauchte. Es sind bislang keine Feststellungen getroffen, ob der Beklagte von der Eigenschaft als "Notgroschen" wusste, so dass die künftige Bedürftigkeit und die damit drohende Rückzahlungspflicht aus § 528 BGB für ihn absehbar waren. Aus dem gleichen Grunde lässt sich derzeit nicht beantworten, ob der Beklagte sich auf einen Vertrauensschutz berufen kann, der ihm die Einrede nach § 529 BGB gibt.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 10.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 99/05
Vorinstanz: LG Siegen, vom 13.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 268/04