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BGH - Entscheidung vom 02.10.2007

III ZB 47/07

Normen:
ZPO § 8

Fundstellen:
NJ 2008, 27
NZM 2008, 461

BGH, Beschluß vom 02.10.2007 - Aktenzeichen III ZB 47/07

DRsp Nr. 2007/19124

Streitwert bei Räumungsklagen

Der Streitwert einer Räumungsklage richtet sich nach § 8 ZPO , wonach bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses der Betrag auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheiden. Die "streitige Zeit" im Sinne dieser Vorschrift beginnt mit der Klageerhebung, wenn die Räumungsklage nach vorausgegangener Kündigung zu einem Zeitpunkt erhoben wird, zu dem die Kündigung nach Behauptung der klagenden Partei bereits wirksam geworden ist (BGH - III ZR 342/04 - 17.03.2005).

Normenkette:

ZPO § 8 ;

Gründe:

I. Der Rechtsvorgänger des Klägers verpachtete dem Beklagten durch Vertrag vom 23. Juli 1991 auf unbestimmte Zeit eine Gartenparzelle, die den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes unterliegt. Die von dem Beklagten zu entrichtende Pacht beträgt nach seinen Angaben 35,03 EUR jährlich und wird vom Kläger mit 52,57 EUR beziffert.

Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 den Vertrag fristlos gemäß § 8 Nr. 2 BKleingG wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen und erklärte hilfsweise die ordentliche Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG zum 31. Oktober 2005, hilfsweise zum 30. November 2005. Mit seiner im Dezember 2005 zugestellten Klage hat er die Verurteilung des Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Gartenparzelle begehrt.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen rechtzeitig eingelegte Berufung des Beklagten hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem dreieinhalbfachen Wert der Jahrespacht zu bemessen sei und damit 600,00 EUR nicht übersteige. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch deshalb nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO , die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGHZ 161, 86 , 87 m.w.N.), nicht gegeben sind.

1. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht gemäß § 574 Abs. 2 Nr.2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Ein dazu ausreichendes grundlegendes Missverständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2004 - V ZR 260/03 - NJW 2005, 154 , 155 unter II. 2. a)) kann dem Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht angelastet werden. Es hat vielmehr die anerkannten Grundsätze zur Wertberechnung bei Räumungsklagen - die zuletzt in dem Senatsurteil vom 17. März 2005 ( III ZR 342/04 - NJW-RR 2005, 867 , 868 f.) und in dem Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 13. März 2007 (VIII ZR 189/06 - NZM 2007, 355 f.) bestätigt worden sind - zutreffend erfasst und angewandt. Danach ist die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen worden, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR nicht übersteigt.

a) Hinsichtlich des dem Kläger zuerkannten Räumungsanspruchs bestimmt sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO , der auch auf Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung eines Kleingartenpachtverhältnisses anzuwenden ist (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO. S. 868 unter 1. m.w.N.). Nach dieser Vorschrift ist bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25-fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend. Die "streitige Zeit" im Sinne dieser Vorschrift beginnt mit der Klageerhebung, wenn die Räumungsklage nach vorausgegangener Kündigung zu einem Zeitpunkt erhoben wird, zu dem die Kündigung nach der Behauptung der klagenden Partei bereits wirksam geworden ist (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO. S. 868 unter 1. a); BGH, Urteil vom 2. Juni 1999 - XII ZR 99/99 - NJW-RR 1999, 1385 unter I. 1. a); jew. m.w.N.). So liegt der Fall hier; der Kläger hat mit der im Dezember 2005 erhobenen Klage die Beendigung des Pachtverhältnisses aufgrund der dem Beklagten am 5. Januar 2005 zugegangenen fristlosen Kündigung, hilfsweise aufgrund der mit gleicher Post erklärten ordentlichen Kündigung zum 31. Oktober bzw. 30. November 2005, geltend gemacht.

Das Ende der streitigen Zeit wird bei Verträgen von unbestimmter Dauer nach dem Zeitpunkt bestimmt, auf den diejenige Partei hätte kündigen können, die die längere Bestehenszeit behauptet (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO. S. 868 unter 1. b) bb); BGH, Urteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - NJW-RR 1992, 1359 unter 2.; jeweils m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beklagte Partei, die eine längere Bestehenszeit behauptet, von einer für sie gegebenen Kündigungsmöglichkeit überhaupt Gebrauch machen will oder nur ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für sich in Anspruch nimmt. Auch wenn die beklagte Partei an dem Vertrag unbestimmter Dauer ohne zeitliche Eingrenzung festhalten will, führt dies nicht ohne weiteres zu einer Verlängerung der streitigen Zeit und der Zugrundelegung eines höheren, lediglich durch das 25-fachen Jahresentgelt begrenzten Betrages (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO. S. 868 unter 1. b) bb)). Insbesondere ist die streitige Zeit auch nicht deshalb auf einen längeren Zeitraum zu erstrecken, weil der Pächter die Vorstellung hat, den Kleingarten grundsätzlich bis zu seinem Lebensende nutzen zu können (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO. S. 868 f. unter 2. b)). Die Regelung des § 8 ZPO ist auf Fälle zugeschnitten, in denen die streitige Zeit genau bestimmt werden kann. Indes dient diese Bestimmung nicht dazu, den Wert bei Verträgen von unbestimmter Dauer oder in Fällen, in denen der Nutzungsberechtigte eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen kann, zu bestimmen (Senatsurteil vom 17. März 2005 S. 869 aaO. unter 2. b); BGH, Beschluss vom 13. März 2007 S. 356 aaO.). In solchen Fällen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, den der Nutzungsberechtigte für sich als den günstigsten Beendigungszeitpunkt in Anspruch nimmt. Hat er - wie hier der Beklagte - keinen konkreten Zeitpunkt genannt oder sich auf ein lebenslanges Nutzungsrecht berufen, so ist in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren abzustellen (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO. S. 869 unter 2. b); BGH, Beschluss vom 13. März 2007 aaO.; jew. m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 1 BvR 761/06 - NZM 2006, 578 ).

b) Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat hervorgehoben, aus der vorgenannten Rechtsprechung könne nicht entnommen werden, dass die Beschwer des Beklagten mit dem 25-fachen Wert der Jahrespacht berechnet werden müsse, weil eine Nutzung auf unbestimmte Zeit vereinbart gewesen sei.

2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch nicht wegen Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Beklagten gefordert. Dass der Verwerfungsbeschluss, wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird, den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, ist nicht ersichtlich.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 10/07
Vorinstanz: AG Brandenburg, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 94/05
Fundstellen
NJ 2008, 27
NZM 2008, 461