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BGH - Entscheidung vom 20.06.2007

XII ZB 50/05

Normen:
BGB § 1587g Abs. 1
VAHRG § 2 § 3b Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
BGHReport 2008, 81
FamRZ 2007, 1805
NJW-RR 2008, 4

BGH, Beschluß vom 20.06.2007 - Aktenzeichen XII ZB 50/05

DRsp Nr. 2007/17305

Schuldrechtlicher Ausgleich einer bereits in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogenen Betriebsrente

»Zum (restlichen) schuldrechtlichen Ausgleich einer Betriebsrente, wenn und soweit diese bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Gegenstand einer Saldierung war.«

Normenkette:

BGB § 1587g Abs. 1 ; VAHRG § 2 § 3b Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Die am 26. Februar 1971 geschlossene Ehe der Parteien, die seit November 1985 getrennt leben, wurde auf den am 7. Februar 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 21. November 2003 rechtskräftig geschieden und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt.

In der Ehezeit (1. Februar 1971 bis 31. Januar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB ) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau, geb. 11. August 1937) in Höhe von 468,36 EUR, der Antragsgegner (im Folgenden Ehemann, geb. am 26. Dezember 1937) in Höhe von 71,52 EUR, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2003. Außerdem haben beide Ehegatten in der Ehezeit Anrechte bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von 168,09 EUR und der Ehemann in Höhe von 283,96 EUR, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2003. Der Ehemann hat in der Ehezeit zusätzlich Anrechte auf eine ihm am 16. Januar 1987 zugesagte statische Betriebsrente in Höhe von monatlich 1.022,58 EUR erworben, die das Amtsgericht in der Verbundentscheidung - nach Dynamisierung mit Hilfe der Barwertverordnung a.F. - mit 567,86 EUR bewertet hatte.

Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich sodann dahin geregelt, dass es zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes durch erweitertes Splitting gesetzliche Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe des zulässigen Grenzbetrags von monatlich 47,60 EUR, bezogen auf den 31. Januar 2003, von dessen Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen hatte; zum Ausgleich der bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse bestehenden Anrechte der Parteien hatte es der Ehefrau im Wege der Realteilung Anrechte in Höhe von 57,94 EUR übertragen. Im Übrigen hatte es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Beide Parteien beziehen inzwischen Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung und der Landwirtschaftlichen Alterskasse, der Ehemann zudem die Betriebsrente in Höhe von 1.022,58 EUR. Die Versorgungseinkünfte der Ehefrau betragen insgesamt 875,86 EUR, die des Ehemannes 1.562,83 EUR, jeweils monatlich und aktualisiert.

Auf den Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht den Ehemann im vorliegenden Verfahren verpflichtet, an sie ab dem 21. Juni 2004 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von 424,68 EUR monatlich zu zahlen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abgeändert und den Ehemann verpflichtet, an sie ab dem 21. Juni 2004 eine monatliche Ausgleichsrente von 463,19 EUR zu zahlen; die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Ehemann, die Beschwerde der Ehefrau zurückzuweisen und den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszuschließen.

II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass der Ehefrau ein Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente zustehe, deren Höhe sich aus dem hälftigen Zahlbetrag der (statischen) Betriebsrente des Ehemannes ergebe und die um die der Ehefrau bereits im Wege des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs übertragenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermindern sei. Der Nominalbetrag dieser (dynamischen) Anrechte sei dabei nicht unter Anwendung der BarwertVO in den Betrag entsprechender nicht-dynamischer Anrechte umzurechnen. Vielmehr sei die Dynamik des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente dadurch zu berücksichtigen, dass der Nominalbetrag der im öffentlich-rechtlichen Teilausgleich übertragenen Anrechte in dem Verhältnis angepasst werde, in dem der zum Ehezeitende geltende aktuelle Rentenwert gegenüber dem derzeit geltenden aktuellen Rentenwert gestiegen sei. Dementsprechend errechne sich ein der Ehefrau bereits gutgebrachter Ausgleichsbetrag von (47,60 EUR : 25,86 EUR x 26,13 EUR =) 48,10 EUR, der von der hälftigen Betriebsrente des Ehemannes in Abzug zu bringen sei, so dass sich eine Ausgleichsrente von (1.022,58 EUR : 2 = 511,29 EUR - 48,10 EUR =) 463,19 EUR ergebe.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente den Teilbetrag, welcher der Ehefrau bereits durch den erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zum Ausgleich der - grundsätzlich schuldrechtlich auszugleichenden - Betriebsrente des Ehemannes gutgebracht worden ist, von dem ihr an sich zustehenden Anteil an dieser Betriebsrente abgezogen hat. Auch begegnet es keinen Bedenken, wenn das Oberlandesgericht diesen Betrag mit 48,10 EUR errechnet hat. Da sich die schuldrechtliche Ausgleichsrente der Ehefrau nach dem aktuellen Zahlbetrag der Betriebsrente des Ehemannes bemisst, muss auch der bereits ausgeglichene Teilbetrag, weil nominal auf das Ende der Ehezeit bezogen, aktualisiert - d. h. auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bezogen - werden. Der Rechenweg, auf dem das Oberlandesgericht diese Aktualisierung erreicht hat, entspricht der Rechtsprechung des Senats. Danach ist es nach der erneuten, am 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Novellierung der Barwert-Verordnung geboten, einem unter der Geltung der am 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durch eine entsprechende, an der Steigerung des aktuellen Rentenwertes ausgerichtete Aktualisierung des ausgeglichenen Teilbetrags Rechnung zu tragen (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 , 364 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120 , 121 f.). Im vorliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der bis zum 31. Mai 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchgeführt worden. Das Oberlandesgericht hat deshalb mit Recht den Wert des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung an die seit dem Ehezeitende erfolgte Steigerung des aktuellen Rentenwertes angepasst und den auf diese Weise aktualisierten Teilbetrag von 48,10 EUR von der hälftigen betrieblichen Altersversorgung von (1.022,58 EUR : 2 =) 511,29 EUR in Abzug gebracht.

b) Fehlerhaft ist indes, dass das Oberlandesgericht - ebenso wie auch schon das Amtsgericht - bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente unberücksichtigt gelassen hat, dass der Wert der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung den Wert der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Da der Ehemann unter Berücksichtigung seiner bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse erworbenen Anrechte sowie seiner Betriebsrente insgesamt die höheren Anrechte erworben hatte und deshalb ausgleichspflichtig war, waren die von der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen werthöheren Anrechte zwar nicht zugunsten des Ehemannes durch Splitting auszugleichen, sondern im Rahmen der Ausgleichsbilanz mit den insgesamt werthöheren Anrechten des Ehemannes zu verrechnen. Diese Verrechnung ist bei der Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu berücksichtigen. Dies hat das Oberlandesgericht jedoch unterlassen. Richtigerweise hätte das Oberlandesgericht auch die Wertdifferenz zwischen den in der gesetzlichen Rentenversicherung ehezeitlich erworbenen Anrechten der Ehefrau und des Ehemannes ermitteln, den sich dabei ergebenen, auf das Ehezeitende bezogenen Betrag anhand der zwischenzeitlichen Rentenentwicklung aktualisieren und den so aktualisierten Betrag zusätzlich vom aktuellen Zahlbetrag der schuldrechtlich auszugleichenden Betriebsrente in Abzug bringen müssen (vgl. etwa Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl. § 1587 g Rdn. 2). Denn grundsätzlich ist im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der hälftige Nominalbetrag der nicht öffentlich-rechtlich auszugleichenden Betriebsrente, hier also - wovon das Oberlandesgericht noch zutreffend ausgegangen ist - ein Betrag von (1.022,58 EUR : 2 =) 511,29 EUR auszugleichen. Davon abzusetzen ist allerdings der Betrag, um den diese Versorgung bereits auf andere Weise öffentlich-rechtlich ausgeglichen ist. Das mag häufig der Grenzbetrag nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG sein, wenn die auszugleichende dynamisierte Betriebsrente diesen überstieg und deswegen nur in dessen Höhe nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden konnte. Hier beschränkt sich der öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teil der Versorgung allerdings nicht auf diesen Grenzbetrag, da das Amtsgericht in der Ausgangsentscheidung bereits eine Saldierung mit der höheren gesetzlichen Rente der Ehefrau vorgenommen hatte. Im Einzelnen:

Weil die Anwartschaften beider Parteien bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse unmittelbar im Wege der Realteilung ausgeglichen worden sind und die Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung diejenigen des Ehemannes um (468,36 EUR - 71,75 EUR =) 396,84 EUR überstiegen, hätte der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich - ohne Berücksichtigung der Betriebsrente - an sich zu einem Ausgleich von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich (396,84 EUR : 2 =) 198,42 EUR zu Gunsten des Ehemannes führen müssen. Da ein solcher Hin- und Herausgleich jedoch nicht vorgesehen ist, hatte das Amtsgericht die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau mit den Versorgungsanrechten des Ehemannes saldiert und sodann zum Ausgleich seiner höheren Betriebsrente weitere Rentenanwartschaften in Höhe des Grenzbetrages von monatlich 47,60 EUR zu Gunsten der Ehefrau ausgeglichen. Die Betriebsrente hat somit dazu geführt, dass die rechnerische Differenz allein der gesetzlichen Anwartschaften entfallen (198,42 EUR) und zusätzlich ein Ausgleich zugunsten der Ehefrau in Höhe des Grenzbetrages (47,60 EUR) erfolgt ist. Damit ist die Betriebsrente - im Ausgangsverfahren zutreffend - in Höhe der Summe dieser Beträge, also in Höhe von (198,42 EUR + 47,60 EUR =) 246,02 EUR bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden.

Wie oben ausgeführt, kann dieser Betrag wegen der zwischenzeitlich geänderten Barwert-Verordnung durch Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit und Multiplikation mit dem derzeit geltenden aktuellen Rentenwert aktualisiert werden. Das ergibt einen schon öffentlich-rechtlich ausgeglichenen aktuellen Betrag von (246,02 EUR : 25,86 x 26,13 =) 248,49 EUR. Dieser Betrag ist von dem grundsätzlich schuldrechtlich auszugleichenden hälftigen Nominalbetrag der Betriebsrente abzuziehen, so dass ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Höhe von (511,29 EUR - 248,49 EUR =) 262,70 EUR verbliebe.

2. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat vermag allerdings in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Nach § 1587 h BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen hat das Oberlandesgericht verneint. Die hierzu getroffenen Feststellungen tragen diese Folgerung indes nicht. Sie ermöglichen auch keine abschließende Beurteilung durch den Senat.

Zwar wird sich der Einwand des Ehemannes, bei Erfüllung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs erhielte die Ehefrau insgesamt höhere Versorgungsbezüge als er, bereits im Hinblick auf die gebotene Neuberechnung der der Ehefrau zustehenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente erledigen. Auch vermag der vom Ehemann angeführte Umstand, die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente sei ihm erst nach der Trennung der Ehegatten zugesagt worden, für sich genommen eine unbillige Härte nicht zu begründen. Auch eine solche erst nach der Trennung erteilte Zusage wird sich vielfach als eine Vergünstigung darstellen, die - wie im vorliegenden Fall der Text der Zusage sogar ausdrücklich ergibt - der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch und gerade im Hinblick auf dessen in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung gewährt. Soweit diese Arbeitsleistung während des Zusammenlebens der Ehegatten erbracht worden ist, ist die zugesagte Versorgung deshalb - unbeschadet des Zeitpunkts der Zusage - ein Ergebnis der gemeinschaftlichen Lebensleistung der Ehegatten, an dem der andere Ehegatte über den Versorgungsausgleich teilhaben soll.

Eine unbillige Härte könnte sich jedoch möglicherweise aus der Trennungszeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten ergeben. Für die Frage, ob eine besonders lange Trennungszeit einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB rechtfertigen kann, gibt das Gesetz keine allgemeinen Maßstäbe vor. Generell wird eine lange (hier immerhin rund 18jährige) Trennungszeit aber um so eher eine Anwendung der Härteklausel erlauben, je kürzer das tatsächliche Zusammenleben der Ehegatten (hier: rund vierzehn Jahre) gewährt hat (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 24). Auch insoweit ist allerdings eine Gesamtabwägung geboten, die die wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten berücksichtigen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769 , 770 betr. § 1587 c BGB ). Dasselbe gilt für die Frage, ob mehrere Umstände - hier: die Dauer der Trennungszeit und eine erst in der Trennungsphase erfolgte Versorgungszusage - jedenfalls in ihrem Zusammenwirken die Zuerkennung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente als unbillige Härte erscheinen lassen. Die danach gebotene Abwägung im Einzelnen vorzunehmen ist Aufgabe der tatrichterlichen Würdigung. Dieser Aufgabe ist das Oberlandesgericht bislang nicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen. Zwar hat es die wirtschaftliche Situation des Ehemannes einer näheren, wenn auch durch dessen unzulängliche Angaben (zur Darlegungslast vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363 , 365) erschwerten Prüfung unterzogen. Dem Umstand, dass die Ehefrau Inhaberin einer Zwergkaninchenfarm und eines Anteils an einem Betrieb für die Herstellung von Tiernahrung ist, hat es demgegenüber keine Bedeutung zugemessen, sondern eine Bewertung dieser Vermögenswerte ausdrücklich offengelassen. Damit hat es sich den Zugang zur gebotenen Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse versperrt; eine solche Abwägung war jedoch notwendig und im vorliegenden Fall um so mehr geboten, als die Trennungszeit die Zeit des Zusammenlebens der Parteien weit übersteigt.

Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholt und auf ihrer Grundlage sowieunter Berücksichtigung der neu zu ermittelnden schuldrechtlichen Ausgleichsrente erneut über das Vorliegen einer unbilligen Härte befindet. Die Zurückverweisung gibt zugleich den Parteien Gelegenheit, ihren Vortrag zu den Umständen, die für und gegen das Vorliegen einer unbilligen Härte sprechen, zu ergänzen.

Anmerkung Borth FamRZ 2007, 1807

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 14.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 127/04
Vorinstanz: AG Osnabrück, vom 06.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 189/04
Fundstellen
BGHReport 2008, 81
FamRZ 2007, 1805
NJW-RR 2008, 4