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BGH - Entscheidung vom 21.06.2007

IX ZR 123/05

Normen:
ZPO § 286
BGB § 675 § 280

BGH, Beschluß vom 21.06.2007 - Aktenzeichen IX ZR 123/05

DRsp Nr. 2007/12820

Schadenszurechnung bei fehlerhafter steuerlicher Beratung

1. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises für beratungsgemäßes Handeln sind auch bei Entscheidungen mit weitreichenden gesellschaftsrechtlichen Veränderungen anwendbar. Dabei ist die hypothetische Entscheidung einer juristischen Person grundsätzlich nich anders zu beurteilen als die einer natürlichen Person, weil insoweit auf die maßgeblichen Entscheidungsträger abzustellen ist.2. Bei der Sicht der Schadensentstehung sind die steuerlichen Interessen des Mandanten einzubeziehen. Bei der Schadensbeurteilung ist die Vermögenslage der tatsächlich übernehmenden Gesellschaft mit derjenigen zu vergleichen, in der sich die Gesellschaft befände, auf die bei richtiger Gestaltung die in Betracht kommenden Umgestaltungsmaßnahmen vorgenommen worden wären. Maßgeblich ist allein die Vermögensmasse, deren Bestand durch zutreffende Gestaltungsmaßnahme zu sichern ist.

Normenkette:

ZPO § 286 ; BGB § 675 § 280 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO ). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

1. Die aufgeworfenen Fragen weisen keine Grundsatzbedeutung auf. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Grundsätze des Anscheinsbeweises für beratungsgemäßes Handeln auch bei Entscheidungen mit weit reichenden gesellschaftsrechtlichen Veränderungen anwendbar sein können (vgl. BGHZ 123, 311 ; BGH, Urt. v. 29. September 2005 - IX ZR 104/01, BGH-Report 2006, 164). Die hypothetische Entscheidung einer juristischen Person ist grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als die einer natürlichen Person, weil insoweit auf die maßgeblichen Entscheidungsträger (Geschäftsführer, Gesellschafter) abzustellen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind bei der Sicht der Schadensentstehung die steuerlichen Interessen des Mandanten mit einzubeziehen. Bei der Schadensbeurteilung ist die Vermögenslage der tatsächlich übernehmenden Gesellschaft mit derjenigen zu vergleichen, in der sich die Gesellschaft befände, auf die bei richtiger Gestaltung die in Betracht kommende Umgestaltungsmaßnahmen vorgenommen worden wäre. Maßgeblich ist alleine die Vermögensmasse, deren Bestand durch zutreffende Gestaltungsmaßnahmen zu sichern ist (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1996 - IX ZR 61/96, NJW 1997, 1001, 1002). Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht darauf an, dass es sich jeweils um einen anderen Rechtsträger handelte. Dies hatte das Berufungsgericht zutreffend beachtet.

2. Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Das als übergangen angesehene Vorbringen zur Einkommensteuer war im Hinblick darauf, dass die vorgesehene offene Handelsgesellschaft als Gesellschafter zwei juristische Personen haben sollte, nicht entscheidungserheblich.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 01.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 165/04
Vorinstanz: LG Heidelberg, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 275/03