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BGH - Entscheidung vom 04.12.2007

3 StR 404/07

Normen:
StPO § 100a § 147 Abs. 1 § 244 Abs. 4
GVG § 185

Fundstellen:
NStZ 2008, 230
NStZ-RR 2008, 146

BGH, Beschluß vom 04.12.2007 - Aktenzeichen 3 StR 404/07

DRsp Nr. 2008/3147

Sachkunde für die Stimmidentifizierung; Anspruch auf Übersetzung sämtlicher abgehörter Telefonate; Dolmetscher für den Angeklagten zur Übersetzung von Telefonaten

1. Nach dem Anhören von mehreren Hundert Telefongesprächen in der Hauptverhandlung kann das Gericht selbst einen hinreichenden Eindruck von den Stimmen der Beteiligten gewonnen haben und auf dieser Grundlage die Einholung eines die Stimmen identifizierenden Sachverständigengutachtens mit eigener Sachkunde ablehnen. 2. Die Vorschrift des § 147 Abs. 1 StPO gibt keinen Anspruch auf eine Übersetzung sämtlicher in einer fremden Sprache aufgezeichneten Telefongespräche.3. Steht aufgrund zusammenfassender Übersetzungen fest, dass bestimmte Telefonate keine Relevanz haben, muss dem Angeklagten kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden, um diese vollständig zu übersetzen.

Normenkette:

StPO § 100a § 147 Abs. 1 § 244 Abs. 4 ; GVG § 185 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.

I. Die auf die Sachrüge erfolgte Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Auch die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch. Hierzu bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

1. Die im Zusammenhang mit den Ergebnissen der umfangreichen Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen erhobenen Rügen sind teils unzulässig, teils unbegründet.

a) Die Beanstandung, die abgehörten Telefonate seien unverwertbar gewesen, weil nicht sicher festgestellt worden sei, dass sämtlichen Aufzeichnungen jeweils ein die Überwachung anordnender Beschluss zu Grunde lag, ist bereits unzulässig, weil die Revision die ergangenen richterlichen Anordnungen nicht mitteilt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Telefonüberwachung 2).

b) Unbegründet ist die Rüge, die Kammer habe rechtsfehlerhaft einen Beweisantrag auf Einholung eines Stimmsachverständigengutachtens zurückgewiesen, mit dem belegt werden sollte, dass die dem Beschwerdeführer zugeordneten Gespräche nicht von diesem geführt worden seien.

Der Revisionsangriff schöpft den ablehnenden Beschluss der Kammer nicht aus. Diese hat die Ablehnung auch darauf gestützt, dass sie nach dem Anhören mehrerer Hundert Gespräche in der Hauptverhandlung selbst einen hinreichenden Eindruck von den Stimmen der Beteiligten, insbesondere des Angeklagten, gewonnen habe. Sie hat daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Sache nach auch mit eigener Sachkunde gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abgelehnt. Diese Begründung ist rechtsfehlerfrei.

c) Auf der Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, mit dem bewiesen werden sollte, dass die aufgezeichneten Telefonate aus technischen Gründen keinem bestimmten Datum und keinen bestimmten Teilnehmern zugeordnet werden könnten, beruht das Urteil nicht; denn die Kammer hat ausweislich der Urteilsgründe dem Beschwerdeführer nicht allein auf Grund von sich aus dem technischen Aufzeichnungsvorgang ergebenden Daten bestimmte Gespräche zugeordnet, sondern nur, soweit dies durch die Verwertung weiterer Beweismittel zweifelsfrei möglich war.

d) Die Verfahrensbeanstandung, die Kammer habe durch die Weigerung, alle aufgezeichneten Gespräche in türkischer Sprache ins Deutsche übersetzen zu lassen oder zumindest die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Verteidigung zu bewilligen, ihre Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO ) und die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt (vgl. § 338 Nr. 8 StPO ), greift ebenfalls nicht durch.

Die Aufklärungsrüge ist bereits unzulässig, weil sie kein bestimmtes Beweisergebnis behauptet. Sie wäre auch unbegründet; denn eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die unterlassene (wörtliche) Übersetzung liegt nicht vor. Es befinden sich Zusammenfassungen in deutscher Sprache über den Inhalt der Telefonate in den Akten, aus denen sich keine Relevanz der in Türkisch geführten Gespräche für die abgeurteilten Taten ergibt. Schon deshalb musste sich die Kammer nicht zur Übersetzung der Telefonate gedrängt sehen. Hinzu kommt, dass das Landgericht auch zur Überprüfung der durch die Ermittlungsbehörden getroffenen Vorauswahl "relevanter" Telefonate bereits die Aufzeichnungen von mehreren Hundert Gesprächen in Augenschein genommen hatte, ohne dass sich eine von den Angaben in den schriftlichen Zusammenfassungen abweichende Verfahrensrelevanz ergeben hatte.

Auch im Übrigen ist die Rüge unbegründet. Die Verteidigung ist nicht dadurch in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden, dass die Kammer nicht alle Telefonate hat übersetzen lassen: Die Vorschrift des § 147 Abs. 1 StPO gibt keinen Anspruch auf eine Übersetzung sämtlicher in einer fremden Sprache aufgezeichneten Gespräche (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 147 Rdn. 19; OLG Koblenz NStZ 1995, 611 ).

Den weitergehenden Antrag auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers, um der Verteidigung das Abhören der in türkischer Sprache geführten Telefonate zu ermöglichen, hat die Kammer in der vorliegenden Verfahrenssituation, in der bereits deutschsprachige Zusammenfassungen der Gespräche vorlagen, aus denen sich ergab, dass die in türkischer Sprache geführten Telefonate für die Vorwürfe gegen den Angeklagten keine Relevanz aufwiesen, mit rechtsfehlerfreier Begründung abgelehnt.

e) Die Rüge, die Kammer habe durch die Ablehnung von - vielfachen - Aussetzungsanträgen, die die Verteidigung im Hinblick auf eine beabsichtigte Beweismittelbesichtigung durch Anhören der Gespräche gestellt hatte, die Verteidigung unzulässig beschränkt, ist offensichtlich unbegründet. Vom ersten Aussetzungsantrag mit dieser Begründung vom 13. Juni 2006 bis zum Urteil vom 11. Januar 2007 sind fast sieben Monate vergangen. Dass und warum die Verteidigung in dieser Zeit nicht in ausreichendem Umfang in der Lage gewesen sein sollte, die Gesprächsaufzeichnungen anzuhören, legt die Revision nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.

2. Die Verfahrensbeanstandung, die Kammer habe das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren durch Androhung (und Verwirklichung) der sog. "Sanktionsschere" verletzt, ist unbegründet, weil die von der Revision behaupteten Tatsachen, die den Verfahrensverstoß begründen sollen, weitgehend unzutreffend, jedenfalls aber nicht erwiesen sind.

Nach der dienstlichen Stellungnahme des Beisitzers, Richter am Landgericht B., der auch die telefonischen Erklärungen der zwischenzeitlich pensionierten Vorsitzenden Richterin Be. wiedergegeben hat, sowie nach der noch im Verfahren im Zusammenhang mit einem Befangenheitsantrag abgegebenen dienstlichen Stellungnahme der Vorsitzenden vom 15. Dezember 2006 hat es keine wiederholten Aufforderungen der Vorsitzenden zu verfahrensverkürzenden Absprachen bei gleichzeitiger Androhung deutlich höherer Strafen im Falle der Weigerung gegeben; ebenso wenig ist in Vorgesprächen eine bestimmte Strafhöhe in Aussicht gestellt worden oder sind auch nur Äußerungen gefallen, die so hätten verstanden werden können. Der Haftbefehl ist nicht zur "Druckausübung" wieder in Vollzug gesetzt worden, sondern im Hinblick auf ein weiteres, gegen den Beschwerdeführer anhängiges Verfahren vor dem Landgericht Dortmund und die nunmehr von der Kammer angenommene höhere Straferwartung im vorliegenden Verfahren. Den vorgenannten dienstlichen Erklärungen hat die Verteidigung in der Hauptverhandlung und im Revisionsverfahren nicht widersprochen.

II. Der Verfahrensablauf gibt dem Senat noch Anlass zu folgendem Hinweis:

Hat das Gericht eine Zwischenentscheidung getroffen (etwa einen Beweisantrag abgelehnt oder einen Aussetzungsantrag zurückgewiesen), so ist es nicht gehalten, auf eine Wiederholung des Antrages oder eine Gegenvorstellung, die zur Abänderung der Entscheidung keinen Anlass geben, mehrseitige weitere Beschlüsse über die Zurückweisung des neuen Antrages oder der Gegenvorstellung zu verfassen. Werden keine neuen tatsächliche oder rechtliche Aspekte vorgebracht, so genügt vielmehr eine Bezugnahme auf den ersten Ablehnungsbeschluss verbunden mit dem Hinweis, dass sich an der dortigen Beurteilung nichts geändert habe. Wird dagegen ein neuer Gesichtspunkt angesprochen, so ist es ausreichend, wenn kurz dargelegt wird, warum auch dieser zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass gibt.

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 11.01.2007
Fundstellen
NStZ 2008, 230
NStZ-RR 2008, 146