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BGH - Entscheidung vom 20.12.2007

4 StR 306/07

Normen:
StPO § 337 Abs. 1

BGH, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen 4 StR 306/07

DRsp Nr. 2008/1120

Revisionsgerichtlicher Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, hier nach einem Freispruch

1. Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn eine Verurteilung deshalb nicht erfolgt, weil das Tatgericht Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden vermag. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. 2. Der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt vielmehr nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. 3. Insbesondere muss die Beweiswürdigung erschöpfend sein: Der Tatrichter muss sich mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzen, die den Angeklagten be- oder entlasten. 4. Rechtlich zu beanstanden sind tatrichterliche Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat.

Normenkette:

StPO § 337 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen versuchter Strafvereitelung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach der Anklage lag B. zur Last, am frühen Morgen des 8. Mai 2006 gemeinsam mit den früheren Mitangeklagten W. und R. den Unternehmer Antonius H. entführt und von dessen Ehefrau mit der Drohung, anderenfalls werde ihr Ehemann getötet, einen Betrag von 200.000 Euro erpresst zu haben. Von einer Mitwirkung des Angeklagten B. an dem Entführungs- und Erpressungsgeschehen vermochte sich das Landgericht nicht zu überzeugen. Es ist vielmehr seiner Einlassung, erst nach Beendigung der Tat von dem Tatgeschehen erfahren und sich gegenüber W. und R. bereiterklärt zu haben, die bei der Entführung verwendete Stofftasche "verschwinden" zu lassen, gefolgt und hat ihn daher lediglich der versuchten Strafvereitelung für schuldig befunden.

Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten B. eingelegten Revision, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, beanstandet die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung der Strafkammer. Sie vertritt die Auffassung, dass der Angeklagte - wie die beiden Mitangeklagten W. und R. auch - wegen erpresserischen Menschenraubes hätte verurteilt werden müssen. Das Rechtsmittel hat Erfolg, da die Beweiswürdigung des Landgerichts, mit der es eine Mitwirkung des Angeklagten B. an der Entführungstat verneint hat, rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.

II. 1. Nach den Urteilsfeststellungen überwältigte am 8. Mai 2006 gegen 5.30 Uhr der frühere Mitangeklagte R. gemeinsam mit zwei weiteren unbekannten Mittätern den Geschädigten Antonius H. vor dessen Hausanwesen. Die maskierten Täter bedrohten H. mit einer Pistole, fesselten ihn an den Händen und nahmen ihm die Schlüssel seines Pkw ab. Anschließend zogen sie ihm einen roten Leinenbeutel über den Kopf und zwangen ihn, in seinen Pkw einzusteigen. Dabei schlug einer der Täter H. mit einem harten Gegenstand auf den Hinterkopf, so dass dieser eine Platzwunde davontrug. Danach fuhren die Täter das Fahrzeug in ein nahe gelegenes Waldgebiet. Spätestens während der Fahrt dorthin kam der frühere weitere Mitangeklagte W. mit einem anderen Pkw dazu. In dem Waldgelände wurde H. an einen Baum gefesselt. Sodann verlangten die Täter von ihm die Zahlung von 200.000 Euro. Anderenfalls werde er getötet. Gegen 6.45 Uhr übermittelte der Geschädigte auf Befehl der Täter mit seinem Mobiltelefon die Lösegeldforderung an seine Ehefrau Maria H.. In einem weiteren Gespräch - ebenfalls mit dem Mobiltelefon des Geschädigten - teilte einer der unbekannt gebliebenen Mittäter der Zeugin H. die gewünschte Stückelung des Lösegeldes mit. Er drohte, ihr Ehemann werde getötet, wenn nicht das Lösegeld bis 8.45 Uhr gezahlt würde. Gegen 9.30 Uhr hinterlegte die Zeugin H. das Geld an einer von den Tätern bezeichneten Stelle. Unmittelbar nachdem die Täter in den Besitz des Geldes gelangt waren, ließen sie Antonius H. wieder frei und begaben sich in die Wohnung ihres Bekannten L..

2. Das Landgericht hat sich von der Mittäterschaft des Angeklagten B. an dem erpresserischen Menschenraub zum Nachteil des Antonius H. nicht zu überzeugen vermocht. Es hat hierbei im Ansatz nicht verkannt, dass gewichtige Indizien für seine Beteiligung an dem Entführungsgeschehen sprechen:

- In der Nacht vor und während der Tat wurde von einem der Mittäter mehrmals ein Mobilfunktelefon mit der SIM-Karte des Angeklagten mit der Rufnummer benutzt.

- Bei einer Durchsuchung wurde in einem Abstellraum der damaligen Lebensgefährtin des Angeklagten, der Zeugin Lana M., eine teilweise mit CD's gefüllte rote Stofftasche sichergestellt, an der sich Blutanhaftungen des Antonius H. befinden. Die Zeugin M. hat hierzu - nach Einschätzung des Landgerichts glaubhaft - angegeben, die Tasche gehöre dem Angeklagten.

- In dem Speicher des Mobiltelefons des Mitangeklagten W. wurde eine in der Wohnung des L. aufgezeichnete Videodatei vorgefunden, die den Angeklagten beim Zählen eines großen Geldbetrages zeigt.

Gleichwohl ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Indizien nicht "Glieder einer geschlossenen Indizienkette [seien], die die Mittäterschaft des Angeklagten B. an dem erpresserischen Menschenraub beweisen würde". Vielmehr könnten die genannten Umstände ebenso plausibel mit den Angaben des die Tat bestreitenden Angeklagten in Einklang gebracht werden.

Der Angeklagte hatte sich zuletzt wie folgt eingelassen: Er habe sein Mobiltelefon, für das ein Flatrate-Tarif bestanden habe, am Abend des 7. Mai 2006 an den Mitangeklagten W. verliehen. Die Nacht vom 7. auf den 8. Mai 2006 habe er bei seiner Freundin Lana M. verbracht. Am nächsten Vormittag sei er von W. angerufen und in die Wohnung des L. bestellt worden. Dort hätte sich neben W. und R. noch ein gewisser Dimitrius Le., der in Litauen lebe, aufgehalten. Er - der Angeklagte - habe das Lösegeld gesehen und davon erfahren, dass sein Handy bei der Entführung benutzt worden sei. Man habe ihm Geld angeboten, wenn er schweige und die bei der Entführung verwendete Stofftüte verschwinden lasse. Aus Freundschaft zu W. habe er zugestimmt, um zu verhindern, dass W. und R. für ihre Tat bestraft würden. Auch habe er geholfen, das Lösegeld zu zählen.

Das Landgericht hat diese Angaben, die - soweit eigener Wahrnehmung zugänglich - von den beiden Mitangeklagten bestätigt worden sind, als glaubhaft gewertet. Soweit der Angeklagte zum Verleihen seines Mobiltelefons im Ermittlungsverfahren mehrfach abweichende Angaben gemacht habe, sei dies plausibel damit zu erklären, dass er W. und R. und auch sich selbst "als Mitwisser" habe schützen wollen. Dass der Angeklagte für die Tatzeit kein "eindeutiges Alibi" habe, sei kein Beweisanzeichen für seine Mittäterschaft.

3. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn eine Verurteilung deshalb nicht erfolgt, weil das Tatgericht Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden vermag. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Der revisionsrechtlichen Beurteilung unterliegt vielmehr nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; BGH NJW 2007, 92 , 94 jeweils m.w.N.). Insbesondere muss die Beweiswürdigung erschöpfend sein: Der Tatrichter muss sich mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzen, die den Angeklagten be- oder entlasten (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Rechtlich zu beanstanden sind tatrichterliche Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen, dass das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (vgl. nur BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22).

4. Hieran gemessen zeigen sich in der Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifende Mängel:

a) Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten zum Tatnachgeschehen als glaubhaft bewertet, ohne sich erschöpfend mit den Umständen, die den Angeklagten belasten, auseinanderzusetzen.

aa) So hätte es näherer Erörterung bedurft, aus welchen Gründen der Mitangeklagte W. den Angeklagten nach der Tat angerufen und in die Wohnung des L. "bestellt" hat. Es versteht sich jedenfalls nicht von selbst, dass Mittäter einer schwerwiegenden Straftat unmittelbar nach deren Begehung einen unbeteiligten Dritten herbeirufen, ihn in die Tateinzelheiten einweihen und sodann für seine Bereitschaft, sie nicht zu verraten, einen Teil des Lösegeldes versprechen. Erörterungsbedürftig wäre auch gewesen, warum der Angeklagte als Tatunbeteiligter die Zählung des Lösegeldes übernahm und sich hierbei von einem der Täter mit einem Fotohandy filmen ließ.

bb) Auch zu der aufgefundenen roten Leinentasche, bei der es sich nach der Überzeugung des Landgerichts um die Tasche handelt, die die Täter dem Geschädigten H. bei seiner Entführung über den Kopf gezogen hatten, ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht erschöpfend. Insoweit bleibt zunächst offen, warum der Angeklagte mit der Beseitigung eines bei der Tat verwendeten Gegenstandes beauftragt wurde, der ersichtlich ohne Schwierigkeit und ohne erkennbares Risiko von jedem der Täter selbst hätte beseitigt werden können. Näherer Erörterung hätte in diesem Zusammenhang auch bedurft, dass der Angeklagte bei seiner Vernehmung vom 23. August 2006 eingeräumt hatte, vor der Tat derartige Stofftaschen besessen zu haben. Das Landgericht hätte daher in seinen Überlegungen die Möglichkeit einbeziehen müssen, dass der Angeklagte eine dieser Taschen für die Begehung der Tat zur Verfügung gestellt hat.

b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist zudem - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - in einem maßgeblichen Punkt lückenhaft. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein mit einem Mobiltelefon aufgenommener Videoclip mit Datum und Uhrzeit abgespeichert wird. Das Urteil verhält sich zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht. Hierbei handelt es sich indes um einen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten wesentlichen Gesichtspunkt; denn es könnte bei einer entsprechenden zeitlichen Nähe zwischen der Hinterlegung des Lösegeldes (gegen 9.30 Uhr) und der Aufnahme des Videos durchaus zweifelhaft sein, ob es dem Angeklagten innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Zeit überhaupt möglich war, nach Erhalt des Anrufes des Mitangeklagten W. von der Wohnung der Lana M. in Gütersloh zu der Wohnung des L. in Wadersloh-Liesborn zu fahren.

c) Schließlich ist zu besorgen, dass die Strafkammer bei der Beurteilung der Gesamtheit der Indizien von einem falschen Ansatz ausgegangen ist und zu hohe Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt hat, indem es zur Überführung des Angeklagten eine "geschlossene Indizienkette" gefordert hat. Auch Indizien, die einzeln nebeneinander stehen, aber jeweils für sich einen Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten enthalten, können in ihrer Gesamtheit die Überzeugung des Tatrichters von dessen Schuld begründen (BGH, Urteil vom 29. August 2007 - 2 StR 284/07 unter Rdn. 11).

5. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die aufgezeigten Beweiswürdigungsmängel eine Strafbarkeit des Angeklagten als (Mit-) Täter oder jedenfalls als Teilnehmer des erpresserischen Menschenraubes bejaht hätte. Er hebt daher das angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf. Einer Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung verurteilt worden ist, bedarf es nicht. Das vom Landgericht als versuchte Strafvereitelung bewertete Geschehen steht hier mit dem angeklagte Tatgeschehen in einem derartig engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, dass die Annahme eines einheitlichen geschichtlichen Lebensvorganges und damit einer Tat nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu BGH NStZ 1989, 266 ; 1999, 206 ).

6. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht.

Vorinstanz: LG Paderborn, vom 20.01.2007