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BGH - Entscheidung vom 29.08.2007

2 StR 284/07

Normen:
StPO § 337 Abs. 1

BGH, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 2 StR 284/07

DRsp Nr. 2007/18197

Überprüfung der Beweiswürdigung bei einem freisprechenden Urteil in der Revision

1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei oder sieht er von einer weiterreichenden Verurteilung ab, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. 2. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind. 3. Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurde.

Normenkette:

StPO § 337 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten W. und L. vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Mordes und den Angeklagten R. vom Vorwurf der versuchten Strafvereitelung freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I. 1. Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten W. und L. vorgeworfen, am 16. April 2005 nach 11.59 Uhr entsprechend einem gemeinsamen Tatplan den Ehemann der Angeklagten W., E. W., mit dem in einem alkoholischen Getränk aufgelösten Schlafmittel Diazepam sediert und in der Folgezeit durch massive Gewalteinwirkung gegen den Schildknorpel am Hals getötet zu haben. Am Nachmittag des 17. April 2005 sei der Leichnam dann in einer Lagerhalle der vom Opfer betriebenen Firma zerteilt, in Plastiksäcke und Folie verpackt und mit mindestens drei weiteren Personen, darunter dem gesondert verfolgten We., in der Nacht vom 17. auf den 18. April 2005 in den Main geworfen worden. Der Angeklagte R. habe dem Angeklagten L. in der Folgezeit ein falsches Alibi für den Abend und die Nacht vom 17. auf den 18. April 2005 gegeben, um ihn vor Strafverfolgung zu schützen.

2. Die Strafkammer hat Folgendes festgestellt: Das Tatopfer, E. W., befasste sich mit dem Vertrieb osteuropäischer Waren. Es kam regelmäßig zu Konflikten mit Geschäftspartnern und Konkurrenten. In seiner Ehe kriselte es, weil er eine intime Dauerbeziehung mit seiner Bürokraft unterhielt und weitere außereheliche sexuelle Kontakte gehabt hatte. Die finanzielle Situation der vom Opfer geleiteten Firma war angespannt. E. W. beauftragte den Angeklagten L. gelegentlich mit Tätigkeiten im Vertrieb seiner Firma und beschäftigte dessen langjährigen Freund, den gesondert Verfolgten We., als Lageristen.

Am Morgen des 15. April 2005 wurde auf dem Geschäftscomputer des E. W. ein Schreiben an zwei Rechtsanwälte erstellt, wonach er "in den letzten Tagen von meiner Frau W. mit dem Mord oder körperlicher Gewalt von ihren angeblichen und unbekannten `Freunden` bedroht" worden sei. Der Verbleib dieses Schreibens konnte nicht geklärt werden. Am Vormittag des 16. April 2005 kam es zwischen den Eheleuten W. zum Streit. Wo das Opfer die Nacht verbrachte, ließ sich nicht feststellen. Am Sonntag, dem 17. April 2005, telefonierte E. W. um 12.31 Uhr von den Lagerräumen seiner Firma in der A.-O.-Straße aus mit einer Frau B.. Bis 15.58 Uhr versuchte er von dort aus mehrfach, We. telefonisch zu erreichen. Um 14.42 Uhr und um 15.18 Uhr war auch das Handy des Angeklagten L. in der dortigen Funkzelle eingeloggt. We. war um 17.20 Uhr von einer Reise in die Ukraine zurückgekehrt. Der Angeklagte L. holte We. vom Busbahnhof in F. ab und fuhr in den Bereich der Funkzelle A.-S. Straße/A. d. K., in dem sich sowohl die Privaträume des Opfers und als auch weitere Lagerräume seiner Firma befanden. Um 18.19 Uhr war auch das Handy des Opfers hier eingeloggt. Um 20.20 Uhr wurde mit dem Handy des Opfers ein 23-minütiges Gespräch mit den Eltern der Angeklagten W. geführt, wobei es in einer Funkzelle im Bereich K. eingeloggt war.

Das leicht alkoholisierte Opfer wurde mit ca. 4 bis 6 Tabletten Diazepam sediert und sodann durch Gewalteinwirkung gegen den Hals getötet. Der Todeszeitpunkt lag höchstens 24 Stunden vor Beginn der Obduktion am 18. April 2005 um 16.45 Uhr. Nach der Tötung wurde der Leichnam in mindestens fünf Stücke zerteilt, die einzeln in Folien verpackt und in der Nacht zwischen ca. 23 Uhr und 8.30 Uhr morgens von der Schleusenbrücke O. in den Main geworfen wurden. Am 18. April 2005 wurde der Unterkörper mit den Beinen gefunden; die weiteren Leichenteile bis auf den rechten Arm des Opfers wurden bis zum 3. Mai 2005 geborgen. An diesem Tag wurde das Opfer anhand seiner Fingerabdrücke identifiziert.

Die Angeklagte W. hatte keine Vermisstenanzeige erstattet. Sie hatte am 20. April 2005 auf dem Geschäftscomputer ein Schreiben an die Postbank gefertigt, in dem sie um Zuteilung neuer PINs für das Geschäftskonto und ihre Privatkonten bat. Im Schlüsselkasten in der Ehewohnung befand sich der Schlüsselbund des Opfers mit Auto-, Wohnungs- und Büroschlüsseln. Bei Durchsuchungen der Wohnung des Opfers, der Büro- und Lagerräume und der Wohnung des Angeklagten L. wurden keine Hinweise auf die Tat gefunden. In den Lagerräumen in der A.-S.-Straße wurde eine vermutlich dem We. gehörende Sporttasche gefunden, in der sich Diazepam-Tabletten befanden, desgleichen waren Diazepam-Tabletten in der Wohnung des Angeklagten L.. An der angebrochenen Packung aus der Sporttasche wurden DNA-Spuren vom Angeklagten L. und von We. gesichert. An der Außenseite des Sackes, in dem der Oberkörper des Opfers verpackt war, befand sich an zwei kurzen Klebestreifen DNA-Material der Angeklagten W.. Auffällige Kunststofffasern wurden sowohl an der Verpackung des Unterkörpers des Opfers, am Unterkörper selbst, in dessen Jeep und in der Lagerhalle in der A.-O.-Straße gefunden. Die Angeklagten wurden am 14. Juni 2005 festgenommen; We. hat sich in die Ukraine abgesetzt. Der Angeklagte L. bat den Angeklagten R., ihm für den Abend des 17. April 2005 ein falsches Alibi zu geben, wobei er ihm zusicherte, nichts mit der Tat zu tun zu haben.

3. Das Landgericht hat zwar gewisse, die Angeklagten W. und L. belastende Indizien gesehen. Insgesamt hat es fünfzehn Indizien im Einzelnen geprüft. Diese reichten aber nach Ansicht des Tatrichters weder allein noch zusammen aus, die Angeklagten der Tat zu überführen, insbesondere habe keine geschlossene Indizienkette festgestellt werden können. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Angeklagten im Ermittlungsverfahren unzureichende oder widerlegte Angaben gemacht hätten. Es sei nicht möglich festzustellen, wer das Opfer wo, wann genau und warum getötet habe. Indizien für einen gemeinsamen Tatplan fehlten. Sowohl die Angeklagten W. und L. als auch We. hätten Motiv und Gelegenheit gehabt, das Opfer allein oder gemeinsam mit anderen zu töten, auch eine Tatbegehung durch Dritte sei nicht auszuschließen. Da der Täter unbekannt geblieben sei, könne auch zu Lasten des Angeklagten R. nicht angenommen werden, dass er versucht habe, zu Unrecht die Bestrafung des Angeklagten L. als (Mit-)Täter eines Mordes zu verhindern.

II. Die Freisprüche halten sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei oder sieht er von einer weiterreichenden Verurteilung ab, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2005, 147 ; 2004, 238 ). Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 1983, 133 ; 2002, 48 ; BGH NStZ-RR 2000, 45 ; 2004, 238 ).

a) Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass das Landgericht im vorliegenden Fall tatsächlich eine Gesamtwürdigung aller Indizien vorgenommen hat. Auf UA S. 20 wird nur als Ergebnis mitgeteilt, dass auch eine Gesamtwürdigung der Indizien nicht zur Überführung der Angeklagten ausreiche. Inwieweit das Landgericht alle oder mehrere Indizien im Zusammenhang gewürdigt hat, wird daraus nicht ersichtlich. Auf UA S. 34 hat das Landgericht zwar die Gesamtwürdigung der Indizien als gesonderten Punkt 16 nach der Würdigung von 15 Einzelindizien in die Urteilsgründe eingestellt. Auch hier wird jedoch nur das Ergebnis der Gesamtwürdigung praktisch wortgleich mit den Ausführungen UA S. 20 wiedergegeben, anschließend setzen sich die Urteilsgründe mit möglichen Motiven der Täter auseinander. Angesichts der Fülle der Indizien und ihrem zum Teil durchaus gewichtigen belastenden Charakter lässt die zusammenfassende Wertung hier nicht erkennen, ob wirklich alle einzelnen belastenden Indizien im Zusammenhang mit den anderen gesehen worden sind. Hinzu kommt, dass das Landgericht zahlreichen Indizien wegen möglicher unverfänglicher Erklärungen allein keinen Beweiswert beigemessen hat. Es steht daher zu besorgen, dass es diese Indizien bei der Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt hat, obwohl ihnen im Zusammenhang mit anderen belastenden Indizien durchaus ein belastender Beweiswert zukommen kann.

b) Es ist weiter zu besorgen, dass das Landgericht bei der Beurteilung des Beweiswerts der Gesamtheit der Indizien von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist und zu hohe Anforderungen gestellt hat, indem es zur Überführung der Angeklagten eine "geschlossene Indizienkette" verlangt hat. Auch Indizien, die einzeln nebeneinander stehen, aber jeweils für sich einen Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten enthalten, können in ihrer Gesamtheit die Überzeugung des Tatrichters von dessen Schuld begründen.

c) Die Schwurgerichtskammer hat nur eine Täterschaft der Angeklagten W. und L. geprüft und sich dadurch möglicherweise den Blick dafür verstellt, dass die festgestellten belastenden Indizien unter Zugrundelegung des Zweifelsgrundsatzes jedenfalls Beihilfehandlungen belegen könnten. Eine Verurteilung wegen Beihilfe kann auch dann erfolgen, wenn der eigentliche Täter unbekannt bleibt. Ausreichend ist, dass die Tat als solche und die Beihilfehandlungen feststehen. Das Landgericht hätte sich deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt mit den festgestellten Indizien auseinandersetzen müssen.

d) Auf die von der Revisionsführerin gerügte fehlerhafte bzw. unvollständige Würdigung von Einzelindizien kommt es danach nicht mehr an.

2. Der Freispruch des Angeklagten R. hat schon deshalb keinen Bestand, weil das Landgericht, worauf die Revisionsführerin zutreffend hingewiesen hat, die Möglichkeit nicht erörtert hat, dass der Angeklagte einen untauglichen Versuch unternommen haben könnte, den Angeklagten L. vor Strafe zu bewahren, wenn er bei seiner Aussage die Täterschaft des L. oder dessen Beteiligung an der Tat für möglich hielt und eine Strafvereitelung billigend in Kauf nahm. Das Landgericht hat im Übrigen auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten Strafvereitelung andere Varianten als eine (mit-)täterschaftliche Beteiligung des L. an der Tat nicht geprüft.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 27.10.2006