Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 24.07.2007

XI ZR 382/06

Normen:
HWiG § 1 § 2 Abs. 1 S. 3 a.F.

BGH, Beschluß vom 24.07.2007 - Aktenzeichen XI ZR 382/06

DRsp Nr. 2007/14908

Rechtsfolgen des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung

Der Zusatz in der Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, ist keine unzulässige andere Erklärung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. (BGH - XI ZR 191/06 - 24.07.2007).

Normenkette:

HWiG § 1 § 2 Abs. 1 S. 3 a.F. ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Dabei kann dahin stehen, ob die von den Klägern gegen die Verneinung einer Haustürsituation erhobenen Rügen durchgreifen. Sie sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil die Kläger über ihr Widerrufsrecht nach § 1 HWiG a.F. ordnungsgemäß belehrt worden sind; der Zusatz in der Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, ist keine unzulässige andere Erklärung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117 = ZIP 2007, 1152 ). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 39.203,50 EUR.

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 1069/06
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3568/05