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BGH - Entscheidung vom 29.03.2007

IX ZR 102/06

Normen:
BGB § 280 § 675
StBerG § 68

Fundstellen:
DB 2007, 1400

BGH, Beschluß vom 29.03.2007 - Aktenzeichen IX ZR 102/06

DRsp Nr. 2007/8817

Pflichten des Steuerberaters zur Verfolgung von Entwicklungen des Steuerrechts; Beginn der Verjährung von Ansprüchen

1. Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, regelmäßig die Zeitschrift "Capital" zu lesen, da ein nur alle zwei Wochen erscheinendes Anlegermagazin keine Quelle ist, aus der er sich aktuell über Entwicklungen des Steuerrechts informieren kann.2. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater beginnt mit der Bestandskraft der betreffenden Steuerbescheide, da hierdurch der Schaden endgültig wird. Dass dieser durch Entwicklungen der Rechtsprechung erst später als solche erkennbar wird, ändert daran nichts.

Normenkette:

BGB § 280 § 675 ; StBerG § 68 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, regelmäßig die Zeitschrift "Capital" zu lesen. Der Bundesgerichtshof hat eine Verpflichtung des Steuerberaters erwogen, Entwicklungen des Steuerrechts auch in der Tagespresse zu verfolgen, wenn Fachzeitschriften nicht die notwendige Aktualität verbürgen (Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 472/00, NJW 2004, 3487 ). Ein nur alle zwei Wochen erscheinendes Anlegermagazin ist keine wesentliche Informationsquelle in diesem Sinne.

Etwaige Ansprüche der Klägerin sind außerdem verjährt (§ 68 StBerG ). Die Steuerbelastung, derentwegen die Klägerin Schadensersatz verlangt, ist mit der Bestandskraft des Steuerbescheides endgültig geworden. Dass der Schaden erst mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 als solcher erkennbar wurde, ändert daran nichts; denn die Verjährungsfrist des § 68 StBerG begann in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden war. Die Voraussetzungen eines Sekundäranspruchs sind in den Tatsacheninstanzen nicht dargelegt worden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 17.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 115/05
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 23.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 554/04
Fundstellen
DB 2007, 1400