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BGH - Entscheidung vom 23.10.2007

5 StR 270/07

Normen:
StGB § 46 Abs. 2

BGH, Urteil vom 23.10.2007 - Aktenzeichen 5 StR 270/07

DRsp Nr. 2007/19713

Medieninteresse als Strafmilderungsgrund

Eine besondere Belastung des Angeklagten durch ein hohes Interesse der Medien an dem Verfahren kann strafmildernd berücksichtigt werden.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Computerbetruges in 251 Fällen sowie wegen Betruges in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zum Nachteil der Angeklagten eingelegte Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, auf den Strafausspruch beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts durchlebte die Angeklagte eine durch die Alkoholkrankheit der Mutter äußerst belastete Kindheit. Häufig war es ihr aus Geldmangel nicht möglich, sich und ihre Geschwister, für die sie die Mutterrolle übernommen hatte, ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen, so dass die Familie Hunger litt. Daher war die Angeklagte, die sehr bescheiden und sparsam lebte, von einem Bedürfnis nach finanzieller Absicherung geprägt. Sie war durchgehend in untergeordneter Stellung berufstätig und seit 1978 bei den Leipziger Wasserwerken angestellt. Eine ihrer Aufgaben dort bestand darin, die Daten zu aufgelaufenen Kundenguthaben zu pflegen, indem sie die von den Forderungsberechtigten mitgeteilten Kontoverbindungen im Computerprogramm aktualisierte. Die Rückzahlung wurde anschließend von übergeordneten Mitarbeitern ohne weitere sachliche Prüfung veranlasst. Die Tätigkeit der Angeklagten zählte im Verwaltungsapparat ihres Arbeitgebers zur "untersten Stufe"; sie war weder verfügungsberechtigt, noch konnte sie eigenständig Buchungen veranlassen.

Spätestens 1995 entschloss sich die Angeklagte, ihre Tätigkeit zu nutzen, um sich in erheblichem Umfang zu bereichern. Hierzu wählte sie solche Guthaben aus, für die bisher noch keine Rückzahlungsforderungen geltend gemacht worden waren, und gab in die Computermaske unter der Rubrik "Bankverbindung Geschäftspartner" die Daten ihres Girokontos an. Durch einen Mitarbeiter der Buchhaltung wurde der Betrag in einem Sammelverfahren durch Betätigung der Freigabetaste ohne weitere Kontrolle zur Überweisung angewiesen.

Zwischen Mai 2000 und Februar 2005 veranlasste die Angeklagte in 242 Fällen unberechtigte Auszahlungen zwischen 200 Euro und 11.400 Euro auf ihr Konto. Nach der Überweisung entfernte sie ihre Kontodaten aus der Datei; forderten betroffene Kunden in vereinzelten Fällen ihr Guthaben zurück, überwies die Angeklagte den entsprechenden Betrag von ihrem Girokonto an die Wasserwerke und veranlasste von dort die Auszahlung an die Gläubiger. Von Juni 2003 bis Juli 2004 gab sie in sechs Fällen statt ihres Kontos die Bankverbindung ihres Sohnes an und erreichte so Überweisungen in Höhe von insgesamt 23.700 Euro auf dessen Konto. Entsprechend verfuhr sie in drei Fällen im Juli und August 2003, bei denen sie die Kontonummer ihrer Tochter angab, wodurch diese insgesamt 18.000 Euro erhielt.

In weiteren 16 Fällen wandelte die Angeklagte ihre Vorgehensweise etwas ab. So spiegelte sie zwischen November 2004 und April 2005 ihrer Kollegin S., die zur manuellen Buchung berechtigt war, wahrheitswidrig vor, dass Guthaben an Kunden auszuzahlen seien. Frau S. überwies im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der Angeklagten die von der Angeklagten vorgegebenen Beträge zwischen 2.000 Euro und 10.000 Euro auf das angegebene Konto, wobei es sich um das Girokonto der Angeklagten handelte.

Die auf Veranlassung der Angeklagten im Tatzeitraum herbeigeführten rechtsgrundlosen Überweisungen beliefen sich auf insgesamt etwa 630.000 Euro. Den weitaus überwiegenden Teil dieses Geldes legte die Angeklagte, die in sehr bescheidenen Verhältnissen lebte, langfristig an. Umgehend nach Entdeckung der Taten im Frühjahr 2005 bemühte sie sich um eine Schadensregulierung, erkannte im Rahmen einer Vereinbarung ihre Schadensersatzpflicht an und unterwarf sich insoweit der Zwangsvollstreckung. Die anerkannte Summe erfasste auch den durch Taten aus rechtsverjährter Zeit entstandenen Schaden. Ihre Ansprüche aus den Geldanlagen übertrug sie an die Wasserwerke, der - wegen der langjährigen Anlageform - relativ geringe Rückkaufwert betrug rund 475.000 Euro.

Das Landgericht ist von einer gewerbsmäßigen Begehungsweise der Angeklagten ausgegangen und hat die Strafen für jede Tat dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB entnommen. Innerhalb dessen hat es zu ihren Gunsten vor allem das frühe und von ernsthafter Reue getragene Geständnis, ihre Bemühungen um die Schadensregulierung, die Belastung durch die ausführliche Presseberichterstattung, die im privaten Bereich für die Angeklagte eingetretenen Erschwernisse - gesundheitliche Beeinträchtigungen und die Abwendung der Familie - sowie ihre Unbestraftheit gewertet. Als straferschwerende Gesichtspunkte haben insbesondere die sich aus der Vielzahl der Taten ergebenden negativen Schlüsse auf ihre Einstellung gegenüber den verletzten Rechtsgütern, die eine hohe kriminelle Energie offenbarende umsichtige Planung, die Gefährdung der beruflichen Entwicklung ihrer damaligen Kollegin S. und der Gesamtschaden der Wasserwerke Berücksichtigung gefunden.

Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat die Strafkammer nach der jeweiligen Schadenshöhe differenziert und in den 16 Fällen des Betruges jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten, im Übrigen in drei Fällen jeweils eine solche von sieben Monaten und in den übrigen Fällen jeweils die Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt. Ausgehend von einem "engen funktionellen Zusammenhang" der Taten hat sie trotz Berücksichtigung des langen Zeitraums der Delinquenz einen straffen Zusammenzug der Strafen für angemessen erachtet. Weiterhin hat sie der Angeklagten eine günstige Kriminalprognose gestellt und im Hinblick auf ihre Reue, die Bemühungen zur Schadenswiedergutmachung und die außergerichtlich erlittenen Nachteile besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB angenommen.

2. Die vom Landgericht vorgenommene Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe sowie die Entscheidung zur Aussetzung der Vollstreckung sind nach Maßgabe der insoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungskompetenz (vgl. BGHSt 34, 345 , 349; BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - 5 StR 86/05) nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die nach § 267 Abs. 3 Sätze 1 und 4 StPO bestimmenden Erwägungen bezeichnet und rechtsfehlerfrei gegeneinander abgewogen.

a) Es ist auszuschließen, dass es einseitig nur mildernde Faktoren bedacht hätte, da es ausdrücklich auch die strafschärfenden Gesichtspunkte in den Blick genommen hat. Die Berücksichtigung der mildernden Strafzumessungsfaktoren lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Beanstandung der mildernden Berücksichtigung des Geständnisses der Angeklagten geht fehl. Nach dem festgestellten Nachtatgeschehen trägt die Annahme eines nicht allein prozesstaktischen Erwägungen geschuldeten Geständnisses, welches ungemindert zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt werden durfte, ohne weiteres. Auch die strafmildernde Bewertung der Bemühungen um Schadenswiedergutmachung ist rechtsfehlerfrei, insbesondere zeigen die zugrundeliegenden Erwägungen keine Lücken auf. Vielmehr erläutert das Landgericht die Differenz zwischen dem Rückkaufwert der Geldanlagen und der Schadenssumme vor allem als Folge der langfristigen Bindung der Geldanlagen. Dabei ist auch in den Blick genommen worden, dass nur der Teil des Schadens überwiegend ausgeglichen werden konnte, der durch die ausgeurteilten Taten entstanden ist, und dieser Ausgleich nicht durch persönlichen Verzicht, sondern durch die angelegte Beutesumme erfolgte. Schließlich lässt auch die mildernde Berücksichtigung einer besonderen Belastung der Angeklagten durch ein hohes Interesse der Medien an dem Verfahren keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertung 5). Es versteht sich von selbst, dass dieser vom Landgericht festgestellte Umstand eine Angeklagte belastend einschüchtert und beeindruckt, die aus einfachsten Verhältnissen stammt, die infolge der Aufdeckung der von ihr nicht für besonderen Luxus missbrauchten Taten in vielfältiger Weise - gesundheitlich, familiär, wirtschaftlich - empfindliche Störungen ihres bislang als geordnet empfundenen Lebens erfahren hat und die auch deshalb in besonderem Maße Reue und Scham über ihr Tatverhalten empfindet.

Ob der Einwand der Revisionsführerin zur angeblichen Nichtberücksichtigung verjährter Taten überhaupt prinzipiell berechtigt ist, kann dahinstehen. Denn das Landgericht hat entgegen diesem Einwand erkennbar Taten aus rechtsverjährter Zeit in die Bewertung des Gesamtverhaltens der Angeklagten einbezogen, soweit diese Schlüsse auf die Tatschuld zulassen, und hat die zu verhängende Strafe dem so ermittelten Unrechtsgehalt angepasst (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, 19, 20). Es hat der Angeklagten auch den - im Rahmen der Urteilsfeststellungen (UA S. 8, 30, 44) berücksichtigten, wenngleich nicht bezifferten - Schaden aus rechtsverjährter Zeit angelastet. Dies wird belegt durch den Verweis auf den "erwirkten Gesamtschaden" (UA S. 52), während die Urteilsgründe in anderem Zusammenhang ausdrücklich erkennen lassen, wenn allein der durch die "verfahrensgegenständlichen" Taten (UA S. 49, 51) verursachte Vermögensnachteil in Bezug genommen werden soll. Die Strafkammer hat die verjährten Taten auch unter ausdrücklicher Würdigung der hierdurch erzielten "nicht unerheblichen" (UA S. 44) Bereicherung für den Schluss herangezogen, die ausgeurteilten Taten seien nicht mehr maßgeblich durch ein Nachsicht verdienendes Absicherungsbedürfnis motiviert gewesen. Eine noch stärkere Gewichtung der verjährten Taten war von Rechts wegen nicht geboten, wäre vielmehr sogar bedenklich gewesen, zumal das durch die Verjährung belegte, durch Zeitablauf geschwundene Strafbedürfnis bei der Strafzumessung ganz maßgeblich zu beachten ist (vgl. BGH NJW 1985, 1719 , 1720; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 372).

b) Auch die Gesamtstrafenbildung ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat innerhalb des durch § 54 StGB vorgegebenen Rahmens bei der erforderlichen Gesamtschau (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 7, 10, 11) die bestimmenden Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei erkennbar gemacht (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5). Soweit die Revisionsführerin in diesem Zusammenhang beanstandet, die Strafkammer habe die Abwandlung der Begehungsweise nicht beachtet, zeigt dies keinen Rechtsfehler auf. Die Einbeziehung der Kollegin S. ist bei der Einzelstrafbildung strafschärfend berücksichtigt worden; dass die Strafkammer diesen Umstand bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht mehr ausdrücklich benannt hat, gibt keinen Anlass zur Besorgnis, sie habe ihn überhaupt nicht mehr gewertet (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 17). Der Senat verkennt nicht, dass die erkannte Gesamtstrafe bei dem Gesamtgewicht der Taten außerordentlich maßvoll ist. Sie ist aber noch nicht unvertretbar milde und daher nicht allein ihrer Bemessung wegen vom Revisionsgericht zu beanstanden.

c) Schließlich ist die Strafaussetzung zur Bewährung rechtsfehlerfrei, insbesondere auch die Auffassung der Strafkammer, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der Strafe nicht. Mit Rücksicht auf die angeführten Milderungsgründe und den Umstand, dass es sich bei der Angeklagten um eine "ganz unten stehende Angestellte ohne eigene Befugnisse" gehandelt habe, durfte das Landgericht davon ausgehen, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts durch die Strafaussetzung nicht erschüttert werden würde (vgl. hierzu BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 19).

3. Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten (§ 301 StPO ) sind nicht ersichtlich.

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 02.02.2007