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BGH - Entscheidung vom 05.02.2007

AnwZ (B) 68/06

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, 7
ZPO § 91a

BGH, Beschluß vom 05.02.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 68/06

DRsp Nr. 2007/5386

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 , 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

Der Antragsteller war seit 1998 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht B. zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 13. Mai 2005 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

Entsprechend § 91a ZPO , § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 56/05