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BGH - Entscheidung vom 25.06.2007

AnwZ (B) 82/06

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, 7
ZPO § 91a

BGH, Beschluß vom 25.06.2007 - Aktenzeichen AnwZ (B) 82/06

DRsp Nr. 2007/15880

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall durch Verzicht auf die Rechte auf die Zulassung

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 , 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

Durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Beschwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ) ist die Hauptsache erledigt. Die den Widerruf wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO betreffende sofortige Beschwerde wäre aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben. Danach entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO , § 13a FGG die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 113/05