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BGH - Entscheidung vom 07.02.2007

2 StR 518/06

Normen:
StPO § 261

BGH, Beschluß vom 07.02.2007 - Aktenzeichen 2 StR 518/06

DRsp Nr. 2007/4744

Inbegriff der Hauptverhandlung und Bezeichnung eines nicht in der Hauptverhandlung angehörten Sachverständigen

Allein der Umstand, dass im Urteil der Name eines Sachverständigen angegeben ist, der nach dem Protokoll in der Hauptverhandlung nicht angehört wurde, rechtfertigt nicht die Annahme einer Verstoßes gegen § 261 StPO , wenn es sich dabei um einen Schreibfehler - in Bezug auf den Namen des tatsächlich angehörten Sachverständigen - handelt.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

a) Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist unbegründet. Dass der rechtsmedizinische Sachverständige, der nach Betrachtung des vom Angeklagten über den Tötungs- und Schlachtungsvorgang gefertigten Videofilms Ausführungen dazu gemacht hat, ob das Opfer zum Zeitpunkt des vom Angeklagten durchgeführten Halsstiches noch lebte, im Urteil mit dem Namen "Professor Dr. Schütze" bezeichnet wird, ist ein - unschädlicher - offensichtlicher Schreibfehler. Er lässt keinen Schluss darauf zu, dass die Strafkammer etwa Beweismittel verwendet hat, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Richtig ist zwar, dass ein rechtsmedizinischer Sachverständiger dieses Namens in der Hauptverhandlung nicht vernommen wurde, wohl aber ein Sachverständiger Dr. R.. Aus der Formulierung im Urteil geht zweifelsfrei hervor, dass sich die Strafkammer auf die Ausführungen des zu rechtsmedizinischen Fragen nach Betrachtung des Videos tatsächlich vernommenen Sachverständigen bezieht. Dieser ist hierdurch hinreichend als verwendetes Beweismittel individualisiert, ohne dass es auf seinen Namen ankäme.

Dass die Strafkammer - wie die Revision erwägt - Ausführungen eines Sachverständigen aus der früheren Hauptverhandlung vor dem Landgericht Kassel verwertet haben könnte, ist bereits deswegen fern liegend, weil dieser nicht "Schütze" sondern "Schütz" hieß und es sich hierbei um einen Toxikologen handelte.

Im Übrigen kann der Senat ausschließen, dass das Urteil auf den Ausführungen des Sachverständigen beruht, da sich die Strafkammer selbst durch Inaugenscheinnahme der Videoaufnahme, auf der starke Kopfbewegungen des Opfers, Atembewegungen und nach dem Halsstich pulsierend austretendes Blut erkennbar waren, davon überzeugt hat, dass das Opfer zum Zeitpunkt, als der Angeklagte den Stich in den Hals anbrachte, noch lebte.

b) Zutreffend hat das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl. Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK ) verneint. Zum einen ist eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht ersichtlich. Zum anderen lässt die absolute Strafdrohung des § 211 StGB eine auf Schuldminderung durch unangemessene Verfahrensdauer gestützte Strafmilderung regelmäßig nicht zu (vgl. BGH NJW 2006, 1529 , 1534 f.; BVerfG NStZ 2006, 680 , 681).

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 09.05.2006