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BGH - Entscheidung vom 04.07.2007

5 StR 221/07

Normen:
JGG § 18

BGH, Beschluß vom 04.07.2007 - Aktenzeichen 5 StR 221/07

DRsp Nr. 2007/14209

Hohe Jugendstrafe trotz erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit

Eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit steht bei besonderer Schwere der Tat der Verhängung einer hohen Jugendstrafe (hier: von neun Jahren) nicht entgegen.

Normenkette:

JGG § 18 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Selbst wenn die Begründung zum Ausschluss der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht frei von Bedenken ist, so wird die Bemessung der Jugendstrafe der Schwere der Schuld und der in der Tat zum Ausdruck gekommenen tiefgreifenden Persönlichkeitsdefizite des Angeklagten, die erheblichen Therapie- und damit einhergehend höchsten Erziehungsbedarf begründen, dennoch gerecht. Auch die strafmildernde Wirkung einer möglicherweise erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit stünde bei der besonderen Schwere der Tat der Verhängung einer Jugendstrafe von neun Jahren nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2007 - 5 StR 335/06, zur Veröffentlichung in BGHR vorgesehen).

Bereits im Rahmen der Maßregel, die aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vollständig) vor der Strafe zu vollziehen ist, wird den erheblichen Persönlichkeitsdefiziten durch entsprechende therapeutische Maßnahmen Rechnung zu tragen sein.

Vorinstanz: LG Cottbus, vom 19.12.2006