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BGH - Entscheidung vom 12.06.2007

X ZR 32/03

Normen:
PatG § 99 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 12.06.2007 - Aktenzeichen X ZR 32/03

DRsp Nr. 2007/14179

Gewährung von Akteneinsicht im Patentnichtigkeitsverfahren

Normenkette:

PatG § 99 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens. Die beklagte Patentinhaberin bittet, folgende Bestandteile der Akten von der Einsicht auszunehmen:

Schriftliches Gutachten des vom Senat bestellten Sachverständigen.

Alle Schriftsätze der Klägerinnen und der Beklagten, die einen Hinweis enthalten, dass die Parteien sich möglicherweise außergerichtlich geeinigt haben, insbesondere die Schriftsätze der Beklagten vom 27. Februar 2006, 19. April 2007 und 3. Mai 2007.

Die begehrte Akteneinsicht ist einschränkungslos zu gewähren (§ 99 Abs. 3 PatG ).

Die Beklagte will das Sachverständigengutachten ausgenommen wissen, weil nicht ersichtlich sei, inwieweit eine Einsichtnahme für die Antragstellerin relevant sei, nachdem das Patentnichtigkeitsverfahren erledigt und das Patent für die Vergangenheit bestandskräftig sei. Die Beklagte vermisst hiernach insoweit ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht. Hierauf kommt es nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG jedoch nicht an. Denn danach setzt das Recht auf Akteneinsicht nicht voraus, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegt (st. Rspr., z.B. Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Sen.Beschl. v. 28.11.2000 - X ZR 237/98, BGH-Report 2001, 223 - Akteneinsicht 020). Ob und inwieweit ein solches besteht, ist erst zu prüfen, wenn eine Partei des Patentnichtigkeitsverfahrens ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse geltend macht.

Was die Schriftsätze anbelangt, meint die Beklagte, eine Kenntnis des Inhalts könne die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern; außerdem gehe es um vertrauliche Informationen bezüglich einer außergerichtlichen Einigung der Parteien des Patentnichtigkeitsverfahrens. Auch diese Begründung rechtfertigt keine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Antragstellerin. Mit dem ersten Einwand bestreitet die Beklagte wiederum nur ein Interesse der Antragstellerin. Geheimhaltungsinteressen, die mit dem zweiten Einwand geltend gemacht werden sollen, sind hingegen nicht hinreichend dargetan. Es ist schon nicht nachvollziehbar, wieso bloße Hinweise, dass ein Patentnichtigkeitsverfahren erledigt worden sein könnte, schutzwürdige Belange der Beklagten berühren können.

Vorinstanz: BPatG, vom 13.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ni 31/01