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BGH - Entscheidung vom 28.02.2007

2 ARs 48/07

Normen:
JGG § 85 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 2 ARs 48/07 - Aktenzeichen 2 AR 17/07

DRsp Nr. 2007/6099

Fortbestehende Zuständigkeit des Vollstreckungsleiters

Der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG hat das Recht, aber auch die Pflicht, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen.

Normenkette:

JGG § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten Kronach und Riesa bestehenden Streits über die Zuständigkeit gemäß § 14 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht berufen.

2. Der Jugendrichter beim Amtsgericht Riesa als Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG ist verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zurückzunehmen. Der Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG bleibt trotz einer Übertragung der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 5 JGG 'Herr des Verfahrens', denn die Abgabe nach § 85 Abs. 5 JGG ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung stets widerruflich. Daraus folgt, dass der Vollstreckungsleiter gemäß § 85 Abs. 2 JGG das Recht, aber auch die Pflicht behält, bei Änderung der Verhältnisse seine Entscheidung nachzuprüfen und, wenn erforderlich, die Übertragung rückgängig zu machen und ein anderes Gericht mit den weiteren Aufgaben zu betrauen (BGHSt 24, 332, 335; 28, 351, 353; BGHR JGG § 85 Abs. 5 Zurücknahme 1). Die Verpflichtung des Vollstreckungsleiters nach § 85 Abs. 2 JGG , bei einer Änderung der Umstände tätig zu werden, ist auch deshalb sachgerecht, weil der gemäß § 85 Abs. 5 JGG mit der Vollstreckungsleitung beauftragte Jugendrichter die Sache nicht weitergeben darf (vgl. BGHSt 24, 332, 335; 27, 329, 331; BGH NStZ-RR 2003, 29 ; Brunner/Dölling JGG 11. Auflage § 85 Rdn. 18; Sonnen in Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 4. Auflage § 85 Rdn. 11; Eisenberg JGG 11. Auflage § 85 Rdn. 13).

Dass der als Vollstreckungsleiter zuständige Jugendrichter des Amtsgerichts Riesa gemäß § 85 Abs. 5 JGG nach Zurückstellung der Strafvollstreckung der Jugendstrafe gemäß §§ 35 , 36 BtMG die weitere Vollstreckung an das Gericht des ersten Rechtszuges, das Amtsgericht Kronach, mit Beschluss vom 1. März 2006 'zurückgegeben' hat (Blatt 94 des VH) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Es handelte sich um eine Abgabe der Vollstreckung aus wichtigem Grund gemäß § 85 Abs. 5 JGG , da gemäß § 36 Abs. 5 BtMG die Entscheidungen nach dem § 36 Abs. 1 bis 3 BtMG nur dieses Gericht treffen kann (BGHSt 32, 58 , 59; 48, 252, 254/255). Für die der Aussetzungsentscheidung nachfolgenden Entscheidungen richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit aber nicht nach der Sonderregelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG , sondern nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 56 f StGB , 453 , § 462a StPO (BGHSt 48, 254/255).

Der Grund für die Übertragung der Vollstreckungsleitung an das Amtsgericht Kronach als das erkennende Gericht ist mit Beschluss vom 27. April 2006 über die Aussetzung der Vollstreckung der Restjugendstrafe zur Bewährung und mit der Entscheidung über die ersten Anordnungen gemäß §§ 56a bis 56d StGB (siehe § 36 Abs. 4 BtMG , wie Dauer der Bewährungszeit, Bestellung eines Bewährungshelfers, Erteilung von Auflagen und Weisungen, siehe Blatt 97 VH) entfallen; diese ersten Nebenentscheidungen waren notwendiger Bestandteil der Aussetzungsentscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs. Für weitere Entscheidungen des erkennenden Gerichts nach der Sonderregelung des § 36 Abs. 5 BtMG ist kein Raum mehr (BGHSt 48, 252 , 255). Auch zu einer Übertragung der Vollstreckung auf den nunmehr örtlich zuständigen Jugendrichter des Amtsgerichts Stollberg ist das Amtsgericht Kronach nicht befugt, sondern nur der Jugendrichter beim Amtsgericht als Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG . Angesichts dessen erscheint es sachgerecht, dass der Jugendrichter beim Amtsgericht Riesa die Vollstreckungsleitung wieder übernimmt."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: AG Riesa, - Vorinstanzaktenzeichen 2 VRJs 0337/04
Vorinstanz: AG Kronach - 1 Ls 308 Js 610/04 jug,