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BGH - Entscheidung vom 25.10.2007

VII ZB 79/06

Normen:
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 25.10.2007 - Aktenzeichen VII ZB 79/06

DRsp Nr. 2007/19519

Festsetzung des Gegenstandswerts nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

Der Gegenstandswert war entsprechend den der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten festzusetzen. Zu berücksichtigen waren je eine 10/10 Prozess- und Beweisgebühr aus einem Streitwert von 200.000 EUR und damit je 1.816 EUR sowie eine Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO in Höhe von 20 DM.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 17.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 W 57/06
Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 22.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 28/02