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BGH - Entscheidung vom 01.08.2007

VI ZA 15/07

Normen:
ZPO § 91 Abs. 1
PflVG § 3 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 01.08.2007 - Aktenzeichen VI ZA 15/07

DRsp Nr. 2007/15300

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines eigenen Rechtsanwalts des Fahrers/Halters im Kfz-Haftpflichtprozess

Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruchs gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeugs in einem gemeinsamen Rechtsstreit ist nicht notwendig mit der Folge, dass die damit verursachten Kosten nicht erstattungsfähig sind, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts bestand.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Mai 2007 ist nicht zu beanstanden. Im Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03 - (VersR 2004, 622 f.) hat der Senat die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruchs gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeugs in einem gemeinsamen Rechtsstreit nicht für notwendig erachtet mit der Folge, dass die damit verursachten Kosten nicht erstattungsfähig sind, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts bestand. Hiervon abzugehen bietet der vorliegende Fall keinen Anlaß.

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 04.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 414/07
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 05.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 4670/06