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BGH - Entscheidung vom 06.12.2007

V ZB 67/07

Normen:
ZPO § 765a Abs. 1

Fundstellen:
BGHReport 2008, 404
FamRZ 2008, 403
JuS 2008, 563
MDR 2008, 286
MietR 2008, 181
NJW 2008, 586
NZM 2008, 142
Rpfleger 2008, 212
WM 2008, 409
WuM 2008, 96

BGH, Beschluß vom 06.12.2007 - Aktenzeichen V ZB 67/07

DRsp Nr. 2008/522

Einstellung der Zwangsversteigerung eines Grundstücks wegen der Gefahr des Suizids des Schuldners

»Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist unter Auflagen auf Zeit einzustellen, wenn der mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundenen Gefahr der Selbsttötung des Schuldners nur durch dessen dauerhafte Unterbringung entgegengewirkt werden könnte.«

Normenkette:

ZPO § 765a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die miteinander verheirateten Schuldner sind Eigentümer des im Eingang bezeichneten Grundstücks. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, in welchem die Schuldner seit 37 Jahren wohnen. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Durch Beschluss vom 18. März 2005 wurde die Zwangsvollstreckung wegen Suizidgefährdung der Schuldnerin bis zum 31. Juli 2005 eingestellt. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Vollstreckungsgericht am 16. August 2005 die Fortsetzung des Verfahrens an. Einen Antrag der Schuldner auf weitere einstweilige Einstellung des Verfahrens hat es zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner hiergegen hat das Landgericht das Zwangsversteigerungsverfahren bis zum 30. April 2009 mit der Auflage eingestellt, dass die Schuldnerin sich regelmäßig ambulant psychiatrisch und psychotherapeutisch behandeln zu lassen und das Gericht hiervon zu unterrichten habe.

Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

II. Das Beschwerdegericht meint, die Abwägung der Interessen der Gläubigerin gegen diejenigen der Schuldner führe zu einer Einstellung des Verfahrens auf weitere zwei Jahre. Nach den zum Gesundheitszustand der Schuldnerin eingeholten Gutachten sei diese depressiv erkrankt. Sie sehe das Eigentum an dem ehegemeinschaftlichen Grundstück als einzigen ihr noch verbliebenen Erfolg ihrer Lebensleistung. Werde ihr das Grundstück genommen, entfalle für sie jeder Sinn, weiterhin zu leben. Hieran habe die laufende ambulante und zeitweilig auch stationäre Behandlung der Schuldnerin nichts geändert. Auch eine intensivere oder stationäre ärztliche Betreuung der Schuldnerin während oder nach einer Zwangsversteigerung des Grundstücks führe aller Voraussicht nach nicht dazu, dass die mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundene Gefahr für das Leben der Schuldnerin gemindert werde. Selbst eine Unterbringung der Schuldnerin biete letztlich keine Sicherheit gegen eine Selbsttötung und laufe darauf hinaus, die Schuldnerin bis zu ihrem natürlichen Tod zu verwahren und ihrer Freiheit zu berauben. Daran gemessen habe das Interesse der Gläubigerin an einer Versteigerung des Grundstücks zurückzutreten.

Auch wenn die weitere Behandlung der Schuldnerin voraussichtlich nicht zur Besserung ihres seelischen Zustandes führen werde, sei im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs in die Rechtsstellung der Gläubigerin die Einstellung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu befristen und der Schuldnerin zuzumuten, dieser die Fortsetzung ihrer Behandlung aufzuerlegen. Die von der Gläubigerin erstrebte weitere Auflage, den Schuldnern für die fortdauernde Nutzung des Hauses eine Entschädigungsverpflichtung aufzuerlegen, scheide aus, weil diesen auch unter Einbeziehung der von ihnen erhaltenen Sozialleistungen hierfür keine Mittel zur Verfügung stünden.

III. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es an höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Anordnung von Zahlungsauflagen im Zusammenhang mit der Einstellung der Zwangsversteigerung fehle. Dem kann entgegen der Meinung der Schuldner nicht entnommen werden, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diese Frage beschränkt worden ist. Eine verfahrensrechtliche Stellung eines Beteiligten im Zwangsvollsteckungsverfahren, aufgrund deren die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 765a ZPO nur in Verbindung mit bestimmten Auflagen verlangt werden könnte, gibt es nicht. Ebenso wenig kann die Frage, unter welchen Auflagen die Einstellung erfolgt, von der Entscheidung über die Einstellung getrennt werden.

IV. Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Auch wenn eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners mit der Zwangsvollstreckung verbunden ist, ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres (einstweilen) einzustellen (BGHZ 163, 66 , 73; Senat, Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 99/05, NJW 2006, 505 , 506; Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 28/07, WM 2007, 1667 , 1668). Erforderlich ist vielmehr, das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse der von der Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG ) gegen das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Gläubigerschutz, Art. 14 GG ; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG ) abzuwägen. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann.

1. Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, oder auch die Ingewahrsamnahme des suizidgefährdeten Schuldners nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen (BGHZ 163, 66 , 74; Senat, Beschl. v. 24. November 2005 und v. 14. Juni 2007, jeweils aaO.). Kann der Suizidgefahr des Schuldners auf diese Weise entgegengewirkt werden, scheidet die Einstellung aus. Das Vollstreckungsgericht hat die für die Maßnahmen zur Unterbringung des Schuldners zuständigen Behörden vor der Vollstreckung zu unterrichten und hierbei darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckung fortzusetzen sein wird, wenn die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Vormundschaftsgerichte Maßnahmen zum Schutze des Lebens des Schuldners nicht für notwendig erachten (Senat, Beschl. v. 14. Juni 2007, aaO.).

2. Steht indessen fest, dass derartige Maßnahmen nicht geeignet sind, der mit der Fortsetzung des Verfahrens für den Schuldner verbundenen Gefahr einer Selbsttötung wirksam zu begegnen oder führte die Anordnung der Unterbringung aller Voraussicht nach zu einer bloßen Verwahrung auf Dauer, so ist das Verfahren einzustellen. Dabei verbietet das Interesse des Gläubigers an der Fortsetzung des Verfahrens eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden kann (Senat, Beschl. v. 14. Juni 2007, aaO.). Die Einstellung ist zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die das Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen. Das gilt auch dann, wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustands des Schuldners gering sind. Diesem ist es im Interesse des Gläubigers jedoch zuzumuten, auf die Verbesserung seines Gesundheitszustands hin zu arbeiten und den Stand seiner Behandlung regelmäßig nachzuweisen.

3. So verhält es sich hier. Die Gefährdung der Schuldnerin folgt nicht aus dem mit der Versteigerung des Grundstücks für die Schuldnerin letztlich verbundenen Zwang, dieses zu räumen. Die Gefährdung der Schuldnerin findet nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ihren Grund vielmehr in der Angst der Schuldnerin vor dem Verlust des Eigentums an dem Grundstück, zu dem die Fortsetzung des Verfahrens führen wird. Eine zeitweilige Unterbringung der Schuldnerin kann hieran nichts ändern. Der mit einer dauerhaften Unterbringung verbundene Eingriff in die von Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Freiheit der Schuldnerin wird durch das Vollstreckungsinteresse der Gläubigerin nicht gerechtfertigt. Damit aber verbleibt nur der von dem Beschwerdegericht beschrittene Weg, die Zwangsvollstreckung auf Zeit einzustellen und der Schuldnerin aufzugeben, fortwährend an der Verbesserung ihrer seelischen Gesundheit zu arbeiten und dies laufend nachzuweisen, damit nach Ablauf dieser Zeit überprüft werden kann, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen der Vollstreckung Fortgang gegeben werden kann.

4. Weitere Auflagen, wie die von der Gläubigerin erstrebten Zahlungen, kommen nicht in Betracht. Dem Bestreben der Gläubigerin, sich bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens Zahlungen zuzuführen, fehlt eine Grundlage. Die Gläubigerin kann zur Erfüllung des Anspruchs, dessentwegen dessen sie die Zwangsvollstreckung betreibt, - in der Zukunft - auf das Eigentum der Schuldner zugreifen und sich dessen Wert zuführen. Das Befriedigungsrecht umfasst die während der Dauer des Verfahrens auflaufenden Zinsen und gleicht hierdurch Nachteile aus einer Verzögerung des Verfahrens aus.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 04.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 496/06 St
Vorinstanz: AG Heilbronn, vom 17.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 114/01 GL
Fundstellen
BGHReport 2008, 404
FamRZ 2008, 403
JuS 2008, 563
MDR 2008, 286
MietR 2008, 181
NJW 2008, 586
NZM 2008, 142
Rpfleger 2008, 212
WM 2008, 409
WuM 2008, 96