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BGH - Entscheidung vom 29.03.2007

5 StR 116/07

Normen:
StPO § 244 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 5 StR 116/07

DRsp Nr. 2007/7554

Beweisantrag durch Mitteilung der Beweistatsache erst in der Begründung

Ein Beweisantrag liegt auch dann vor, wenn der Antrag selbst lediglich das Beweisziel angibt, sich die Beweistatsache aber aus der Begründung ergibt.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. November 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Verfahrensrüge, der Antrag auf erneute Vernehmung des Zeugen B sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, bemerkt der Senat:

Zwar beschreibt der Antrag mit der behaupteten Tatsache, dass der Zeuge vorsätzlich gelogen habe, ein bloßes Beweisziel. Indes enthält die Begründung des Antrags die Behauptung, der Zeuge habe nach seiner gerichtlichen Vernehmung gegenüber dem Angeklagten eine bestimmte Äußerung bezüglich seiner bisher den Angeklagten belastenden Zeugenaussage gemacht. Solches genügt, um die an das Vorliegen eines Beweisantrags zu stellenden Anforderungen zu erfüllen (vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 16; BGH StV 2005, 254 , 255). Das Landgericht hat aber diesen Antrag als Beweisermittlungsantrag dergestalt zurückgewiesen (RB S. 3 3. Absatz), dass hierdurch die Erfordernisse einer Zurückweisung eines Beweisantrags als bedeutungslos im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erfüllt sind.

Der Senat schließt deshalb aus, dass das Urteil bei dem hier gegebenen besonders sicheren Beweisergebnis auf der letztlich nur unzutreffenden rechtlichen Einordnung des Antrags beruhen und der Angeklagte hierdurch benachteiligt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2005 - 5 StR 514/04). Im Übrigen wird auf BGH StV 2001, 504, 505 und BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30 verwiesen.

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 14.11.2006