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BGH - Entscheidung vom 25.05.2007

1 StR 214/07

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3

BGH, Beschluß vom 25.05.2007 - Aktenzeichen 1 StR 214/07

DRsp Nr. 2007/10815

Besitz bei Tragen am Körper

Ein Besitz von Betäubungsmitteln liegt auch dann vor, wenn der Täter dieses in seinem Körper transportiert.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat: Ein Besitz von Betäubungsmitteln liegt auch dann vor, wenn der Täter dieses in seinem Körper transportiert (BGH NStZ-RR 2007, 24 ). Somit verbleibt es beim Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG .

Vorinstanz: LG Freiburg, vom 15.02.2007