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BGH - Entscheidung vom 17.10.2006

3 StR 381/06

Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 24

BGH, Beschluß vom 17.10.2006 - Aktenzeichen 3 StR 381/06

DRsp Nr. 2006/28427

BtM-Bote als Gehilfe

Der bloße Bote, der keine eigene Verfügungsgewalt über die Drogen hat, sondern lediglich den Gewahrsamswechsel vom Angeklagten auf die Abnehmer bewirkt, ist Gehilfe, nicht Mittäter.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Angeklagte hat die Minderjährige nicht dazu bestimmt, Betäubungsmittel in den Verkehr zu bringen, weil diese als seine Botin keine eigene Verfügungsgewalt über sie hatte, sondern lediglich den Gewahrsamswechsel vom Angeklagten auf die Abnehmer bewirkte (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 676). Er hat die Minderjährige jedoch dahingehend beeinflusst, sein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu fördern (vgl. Weber, aaO. § 30 a Rdn. 84 f.). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da das Urteil auf der unterlassenen Vernehmung des Zeugen K. nicht beruhen kann. Dieser hätte nur Angaben dazu machen können, ob die Minderjährige ihm selbst im Auftrag des Angeklagten Betäubungsmittel übergeben hat. Die vom Angeklagten veranlasste Übergabe von Rauschgift an P. durch die Minderjährige ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Minderjährigen und des Abnehmers.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Kleve, vom 21.06.2006
Fundstellen
NStZ-RR 2007, 24