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BGH - Entscheidung vom 23.05.2007

1 StR 555/06

Normen:
GKG § 66
GVG § 139 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ 2007, 663

BGH, Beschluß vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 1 StR 555/06

DRsp Nr. 2007/10818

Besetzung eines BGH-Senats bei Entscheidung über eine Erinnerung

Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden über eine Erinnerung gemäß § 66 GKG .

Normenkette:

GKG § 66 ; GVG § 139 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.200 EUR für das Revisionsverfahren angesetzt.

Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3114 des Kostenverzeichnisses.

Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. zur Festsetzung einer anwaltlichen Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof BGH StraFo 2005, 439). Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05).

Fundstellen
NStZ 2007, 663