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BGH - Entscheidung vom 08.11.2007

IX ZR 100/05

Normen:
BGB § 675 § 280

Fundstellen:
AnwBl 2008, 377

BGH, Beschluß vom 08.11.2007 - Aktenzeichen IX ZR 100/05

DRsp Nr. 2007/22023

Beratungspflichten eines Rechtsanwalts

Sind dem Mandanten die Risiken eines abzuschließenden Vertrages während der Vertragsverhandlungen in Anwesenheit des anwaltlichen Beraters hinreichend deutlich gemacht worden und kann der Mandant auf dieser Grundlage für den Rechtsanwalt erkennbar die von ihm geforderte eigenverantwortliche Entscheidung treffen, so bedarf es in der Regel keiner weiteren Belehrungen durch den anwaltlichen Berater.

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten aufgrund einer Information allein durch die Gegenseite entfallen kann, stellt sich in dieser Form nicht, wenn dem Mandanten - wie hier das Berufungsgericht unangreifbar festgestellt hat - die Risiken des abzuschließenden Vertrages während der Vertragsverhandlungen in Anwesenheit des anwaltlichen Beraters hinreichend deutlich geworden sind. Kann der Mandant auf dieser Grundlage - für den Rechtsanwalt erkennbar - die von ihm geforderte eigenverantwortliche Entscheidung treffen, bedarf es in der Regel keiner weiteren Belehrungen durch den anwaltlichen Berater. Dies ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls und erfordert keine höchstrichterliche Klarstellung.

Im Übrigen wäre eine etwaige Pflichtverletzung nicht entscheidungserheblich geworden, weil das Berufungsgericht in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung festgestellt hat, dass die Kläger den Vertrag in der beurkundeten Form auch dann abgeschlossen hätten, wenn die Risiken von Seiten des Anwalts nochmals herausgestellt worden wären.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 25/04
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 30.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 120/03
Fundstellen
AnwBl 2008, 377