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BGH - Entscheidung vom 24.05.2007

I ZR 150/06

Normen:
UWG § 4 Nr.10

BGH, Beschluß vom 24.05.2007 - Aktenzeichen I ZR 150/06

DRsp Nr. 2007/14159

Begriff des Verleitens zum Vertragsbruch

Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt vor, wenn gezielt und bewusst auf den Vertragsbruch eines anderen hingewirkt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn in einem allgemein gehaltenen Schreiben zum Vertrieb von Kosmetikprodukten aller Art und nicht nur zum Verkauf vertriebsgebundener Waren auf einer Internetplattform aufgefordert werden.

Normenkette:

UWG § 4 Nr.10 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. August 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Es kann offenbleiben, ob zwischen Mitgliedern des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 einerseits und der Beklagten andererseits ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Die beanstandeten Werbemaßnahmen der Beklagten stellen jedenfalls kein Verleiten zum Vertragsbruch im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG n.F., § 1 UWG a.F. dar. Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt vor, wenn gezielt und bewusst auf den Vertragsbruch eines anderen hingewirkt wird (BGH, Urt. v. 24.4.1997 - I ZR 210/94, GRUR 1997, 920 , 921 = WRP 1997, 1176 - Automatenaufsteller, m.w.N.). Selbst bei unterstellter Kenntnis von dem Vertriebsbindungssystem der Klägerin zu 2 sind die Werbemaßnahmen der Beklagten nicht als gezieltes Hinwirken auf einen Vertragsbruch anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 96/04, Tz 18 ff. - Außendienstmitarbeiter). Das sehr allgemein gehaltene Schreiben fordert ebenso wie die Internetwerbung der Beklagten die angesprochenen Gewerbetreibenden nicht gezielt zum Verkauf vertriebsgebundener Ware auf der Plattform der Beklagten auf, sondern bezieht sich auf Kosmetikprodukte aller Art (vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 89 f.; Ohly in Piper/Ohly, UWG , 4. Aufl., § 4 Rdn. 10/56; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 10.36; Seichter in Ullmann, jurisPK- UWG , § 4 Nr. 10 Rdn. 31). An diesem Ergebnis ändert auch das Angebot der Beklagten zur Gewährung eines Startguthabens von 25 EUR nichts, weil das Startguthaben generell und nicht gezielt beim Verkauf vertriebsgebundener Ware gewährt wird.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 100.000 EUR

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 08.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 268/06
Vorinstanz: LG Mainz, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 HKO 160/04