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BGH - Entscheidung vom 14.05.2007

II ZR 165/06

BGH, Beschluß vom 14.05.2007 - Aktenzeichen II ZR 165/06

DRsp Nr. 2007/9319

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 2.952.211,60 EUR (Wert der zugesprochenen Widerklage in Höhe von 2.896.211,60 EUR zzgl. 56.000,00 EUR [berechtigte Klageforderung, die durch Aufrechnung mit einem Teil der Widerklage im Ergebnis abgewiesen worden ist])

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 34/03
Vorinstanz: LG Osnabrück, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1214/02