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BGH - Entscheidung vom 17.04.2007

VI ZR 127/06

BGH, Beschluß vom 17.04.2007 - Aktenzeichen VI ZR 127/06

DRsp Nr. 2007/7725

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Das Berufungsurteil beruht nach den insoweit nicht beanstandeten tatsächlichen Feststellungen zur Kausalität nicht darauf, dass die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffenet worden ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 225.000,00 EUR

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 330/02
Vorinstanz: LG Trier, vom 31.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 204/99