Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 18.04.2007

IV ZR 21/06

BGH, Beschluß vom 18.04.2007 - Aktenzeichen IV ZR 21/06

DRsp Nr. 2007/7715

Gründe:

1.) Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt.

2.) Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Der Senat hat die Rügen einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten geprüft; sie sind nicht begründet, wie sich aus den Urteilen der beiden Vorinstanzen und der Beschwerdeerwiderung ergibt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 1.363.066 EUR

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 26/05
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 587/00