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BGH - Entscheidung vom 08.01.2007

II ZR 270/05

BGH, Beschluß vom 08.01.2007 - Aktenzeichen II ZR 270/05

DRsp Nr. 2007/712

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. September 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Frage der ordnungsgemäßen Unterzeichnung des Berufungsurteils (§ 547 Nr. 1 ZPO ) durfte mangels einer entsprechenden Rüge nicht geprüft werden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 100.000,00 EUR

Vorinstanz: OLG München, vom 12.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 2323/05
Vorinstanz: LG Ingolstadt, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1816/04