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BGH - Entscheidung vom 08.03.2007

IX ZR 13/06

BGH, Beschluß vom 08.03.2007 - Aktenzeichen IX ZR 13/06

DRsp Nr. 2007/6077

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Abs. 1 ZPO ). Von einem Verfassungsverstoß kann keine Rede sein.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: KG, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 134/04
Vorinstanz: LG Berlin, vom 26.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 106/03