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BGH - Entscheidung vom 01.02.2007

IX ZB 175/05

BGH, Beschluß vom 01.02.2007 - Aktenzeichen IX ZB 175/05

DRsp Nr. 2007/4730

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 , §§ 6 , 7 InsO , § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 153/05
Vorinstanz: AG Erfurt, vom 24.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 174 IK 149/02