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BGH - Entscheidung vom 05.02.2007

II ZR 14/06

BGH, Beschluß vom 05.02.2007 - Aktenzeichen II ZR 14/06

DRsp Nr. 2007/3022

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das gilt auch im Hinblick auf das unrichtige obiter dictum auf S. 15 unter cc) des angefochtenen Urteils. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 500.000,00 EUR

Vorinstanz: OLG Köln, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 82/05
Vorinstanz: LG Köln, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 61/04