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BGH - Entscheidung vom 24.05.2007

IX ZR 35/04

BGH, Beschluß vom 24.05.2007 - Aktenzeichen IX ZR 35/04

DRsp Nr. 2007/10930

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Das Berufungsurteil ist nicht unter Verletzung des Grundrechts des Klägers auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) ergangen. Das Landgericht hat gegen § 309 ZPO verstoßen, weil das Urteil nicht von denjenigen Richtern erlassen worden ist, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Berufungsgericht keine Sachentscheidung treffen durfte. Die Voraussetzungen einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO lagen vielmehr nicht vor; keine der Parteien hatte eine Zurückverweisung beantragt. Das Berufungsgericht hätte allerdings prüfen müssen, ob es - wie geschehen - die vom Landgericht festgestellten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde legen durfte (§ 529 Abs. 1 ZPO ). Etwaige Fehler bei der Anwendung dieser Verfahrensvorschrift begründen jedoch keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG .

Das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG ) wurde ebenfalls nicht verletzt. Der vom Kläger als übergangen gerügte Vortrag dazu, er hätte die Anschrift des Untermieters ermittelt, wenn er über das Erfordernis eines Vollstreckungstitels gegen diesen aufgeklärt worden wäre, bezog sich auf den (vermeintlichen) Untermieter E.. Mit der Frage, ob ein Vorgehen gegen diesen sinnvoll gewesen wäre, hat das Berufungsgericht sich ausführlich auseinandergesetzt. Nimmt das Gericht das Vorbringen einer Partei zur Kenntnis, zieht es jedoch andere Schlüsse daraus, als die Partei es für richtig hält, liegt darin kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG .

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 23.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 110/03
Vorinstanz: LG Köln, vom 04.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 581/01