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BGH - Entscheidung vom 20.12.2007

V ZB 89/07

Normen:
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3

Fundstellen:
BGHReport 2008, 393
NVwZ-RR 2008, 439
Rpfleger 2008, 213
WM 2008, 740

BGH, Beschluß vom 20.12.2007 - Aktenzeichen V ZB 89/07

DRsp Nr. 2008/3104

Ansprüche auf einmalige Entrichtung öffentlicher Last in der Zwangsversteigerung eines Grundstücks

»Bei der Grundstücksversteigerung gehören Ansprüche auf einmalige Entrichtung öffentlicher Lasten in die Rangklasse 3, wenn der Gläubiger innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit wegen dieses Anspruchs die Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch angemeldet hat.«

Normenkette:

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks des Beteiligten zu 3. Die Anordnung des Verfahrens erfolgte am 12. Oktober 2006. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 beantragte der Beteiligte zu 2 die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigte Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG machte er einen mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 festgesetzten Schmutzwasserbeitrag von 21.543,79 EUR und Säumniszuschläge seit Januar 2002 geltend. Die Fälligkeit des Beitrags sollte laut Bescheid einen Monat nach seiner Bekanntgabe eintreten.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter.

II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag zurückzuweisen, weil der Schmutzwasserbeitrag im Januar 2002 fällig geworden und damit länger als vier Jahre rückständig sei, so dass er nicht in die Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 ZVG gehöre. Ein anderer Fälligkeitszeitpunkt komme nicht in Betracht, weil die Fälligkeitsbestimmung in dem Heranziehungsbescheid auf der seinerzeit geltenden Satzung des Beteiligten zu 2 beruhe. Daran ändere nichts, dass eine wirksame Satzung erst im Jahr 2003 in Kraft getreten sei. Der zulässige Austausch der Ermächtigungsgrundlage mit Inkrafttreten einer wirksamen Satzung ohne Neubescheidung führe nicht dazu, dass die der öffentlichen Last zugrunde liegenden Beiträge erstmals fällig würden. Der Austausch wirke vielmehr zurück mit der Folge, dass die öffentliche Last als von Anfang an bestehend anzusehen sei. Zwar habe der Beteiligte zu 2 nicht ausdrücklich vorgetragen, die wirksame Satzung im Jahr 2003 rückwirkend erlassen zu haben; die Berufung auf einen Austausch ergebe aber nur dann Sinn, wenn er von seiner Befugnis zum Erlass einer rückwirkenden Satzung Gebrauch gemacht habe. Dann könne es nur bei der ursprünglichen Fälligkeit verbleiben. Davon gehe der Beteiligte zu 2 bei der Berechnung der Säumniszuschläge selbst aus.

Das hält einer rechtlichen Nachprüfung lediglich im Ergebnis stand.

III. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO ) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Anspruch des Beteiligten zu 2 kann nicht in der Rangklasse 3 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG ) berücksichtigt werden, weil der geltend gemachte Betrag länger als vier Jahre rückständig ist.

1. Zu Unrecht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beitrag im Januar 2002 fällig geworden ist.

a) Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit die Beitragsfälligkeit setzt u.a. eine wirksame Satzung voraus (siehe für das Erschließungsbeitragsrecht nur BVerwGE 64, 218, 219; OVG Lüneburg NdsVBl. 1996, 68). Außer Frage steht, dass dieses Erfordernis im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids am 14. Dezember 2001 nicht erfüllt war, sondern dass erst die Abwasserabgabensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung des Beteiligten zu 2 vom 22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung schuf. Die Bestandskraft des Bescheids hat deshalb allenfalls zur Folge, dass die persönliche Haftung des Adressaten in Höhe des auferlegten Beitrags feststeht; die dingliche Haftung des Grundstücks (§ 6 Abs. 9 KAG -LSA) begründete der Bescheid ab seinem Erlass jedoch nicht (vgl. Senat, Urt. v. 22. Mai 1981, V ZR 69/80, NJW 1981, 2127). Für die von dem Beschwerdegericht angenommene Rückwirkung dieser Satzung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids (vgl. zur Zulässigkeit der Rückwirkung BVerwGE 50, 2 , 7 f.) gibt es nämlich keine Anhaltspunkte. Nach der Regelung in § 33 ist die Satzung, welche der Beteiligte zu 2 dem Beschwerdegericht in einem Parallelverfahren vorgelegt hat, zwar rückwirkend, aber erst zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Das schließt das frühere Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit auch die frühere Fälligkeit des Beitrags aus.

b) Zutreffend geht der Beteiligte zu 2 davon aus, dass die Beitragspflicht seit dem 1. Januar 2003 besteht. Ab diesem Zeitpunkt bildet die Satzung vom 22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Denn das Inkrafttreten dieser Satzung bewirkte, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig wurde; die von dem Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit der nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden im Erschließungsbeitragsrecht (BVerwGE 64, 218, 220 ff.; NVwZ 1984, 435 , 436; 1993, 979) gilt auch, wenn das nachträglich hinzugetretene, als Heilung in Betracht kommende Ereignis in dem Erlass einer gültigen Beitragssatzung besteht (BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994, III ZR 24/94, DVBl. 1995, 109, 110; vgl. auch BVerwG aaO.).

c) Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hat zur Folge, dass am 1. Januar 2003 auch die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last (§ 6 Abs. 9 KAG -LSA) entstanden ist, denn sie ist ausschließlich von der sachlichen Beitragspflicht, nicht aber von dem Beitragsbescheid abhängig (OVG Magdeburg VwRR MO 2000, 103, 105). Ein Befriedigungsrecht des Beteiligten zu 2 an dem Versteigerungsobjekt wegen des Schmutzwasserbeitrags besteht somit erst ab diesem Zeitpunkt.

2. Nicht gefolgt werden kann der von dem Beteiligten zu 2 vertretenen Auffassung, bei der Berechnung des in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG festgelegten Vierjahreszeitraums für den Vorrang von einmaligen Leistungen öffentlicher Grundstückslasten sei von dem Tag der ersten Beschlagnahme des Grundstücks auszugehen.

a) § 10 ZVG bestimmt die Ansprüche, die im Zwangsversteigerungsverfahren ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren, und ihre Reihenfolge durch die Einteilung in Rangklassen; außerdem regelt die Vorschrift das Verhältnis der Rangklassen zueinander. Die Rangordnung der Ansprüche bildet die Grundlage für die Berechnung des geringsten Gebots (§ 44 ZVG ) und die Aufstellung des Teilungsplans (§ 113 ZVG ), nach welchem die Verteilung des Versteigerungserlöses erfolgt. Die Ansprüche werden von Amts wegen, aufgrund Betreibens des Verfahrens durch den Gläubiger infolge Anordnung der Zwangsversteigerung (§ 20 Abs. 1 ZVG ) bzw. Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren (§ 27 ZVG ) oder aufgrund einer Anmeldung des Gläubigers (§§ 45 Abs. 1 , 114 Abs. 1 Satz 1 ZVG ) berücksichtigt. Ansprüche auf Entrichtung öffentlicher Grundstückslasten werden nur auf Anmeldung berücksichtigt; sie gelten als angemeldet, soweit sie sich aus einem Versteigerungsantrag des Gläubigers ergeben (§ 114 Abs. 1 Satz 2 ZVG ). Danach kann der Anspruch des Beteiligten zu 2 im geringsten Gebot und bei der Erlösverteilung nur berücksichtigt werden, wenn er angemeldet wurde. Das ist durch den Antrag vom 20. Februar 2007 auf Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren geschehen.

b) § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG enthält keine Regelung darüber, wie der Vierjahreszeitraum zu berechnen ist. In der Kommentarliteratur wird zum Teil der Tag der ersten Beschlagnahme (§ 22 Abs. 1 ZVG ) als maßgeblicher Berechnungszeitpunkt angesehen; danach sind in der Rangklasse 3 einmalige Leistungen zu berücksichtigen, die innerhalb von vier Jahren vor diesem Termin fällig geworden und nicht erloschen sind (Drischler, ZVG , 4. Aufl., § 10 Anmerkung 4 "Rangklasse 3" b aa). Andere Autoren gehen bei der Berechnung des Vierjahreszeitraums nicht von dem Tag der ersten Beschlagnahme aus, sondern sprechen von dem Beschlagnahmezeitpunkt (Muth in: Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG , 12. Aufl., § 10 Rdn. 21; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., § 4 Anmerkung II 5; Hagemann in: Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, § 10 Rdn. 95). Das ist mehrdeutig. Es kann sowohl der Tag der ersten Beschlagnahme - gegebenenfalls zugunsten eines anderen Gläubigers - als auch der Tag gemeint sein, an welchem durch die Zulassung des Beitritts des die Rangklasse 3 beanspruchenden Gläubigers zu dem bereits laufenden Versteigerungsverfahren die Beschlagnahme des Grundstücks zu seinen Gunsten wirksam wird (§§ 20 , 22 , 27 ZVG ). Schließlich wird auch die Ansicht vertreten, dass in die Rangklasse 3 einmalige Leistungen gehören, die im Zeitpunkt der (voraussichtlichen) Zuschlagserteilung vor nicht mehr als vier Jahren fällig geworden sind (Böttcher, ZVG , 4. Aufl., § 10 Rdn. 45; Meikel/Morvilius, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 54 Rdn. 63; Stöber, ZVG , 18. Aufl., § 10 Anmerkung 6.17 b); das Vorrecht soll durch Zeitablauf nur dann nicht entfallen, wenn der Gläubiger innerhalb der Vierjahresfrist wegen seines Anspruchs die Beschlagnahme des Grundstücks durch Anordnung der Zwangsversteigerung (§ 20 ZVG ) oder Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren (§§ 20 , 27 ZVG ) erwirkt hat (Meikel/Morvilius, aaO.; Stöber, aaO.). Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 9. Februar 2006, IX ZR 151/04, NJW-RR 2006, 1096 ).

c) Ansprüche auf einmalige Entrichtung öffentlicher Lasten gehören dann in die Rangklasse 3 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG ), wenn der Gläubiger innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit wegen dieses Anspruchs die Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zulassung des Beitritts zu einem bereits anhängigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch angemeldet hat. Der Tag der ersten Beschlagnahme des Grundstücks als maßgeblicher Berechnungszeitpunkt scheidet somit jedenfalls dann aus, wenn - wie hier - diese Beschlagnahme zugunsten eines anderen als des die Rangklasse 3 beanspruchenden Gläubigers erfolgte.

aa) Dem stehen die in der Rechtsbeschwerdebegründung angestellten Billigkeitserwägungen nicht entgegen. Die Festlegung des Berechnungszeitpunkts auf den Tag der Zuschlagsentscheidung, spätestens jedoch auf den Tag des Beitritts des Gläubigers der öffentlichen Last zu dem Verfahren, führt nicht zu unbilligen Ergebnissen. Eine von dem Schuldner oder von anderen Gläubigern herbeigeführte Verzögerung der Zuschlagserteilung kann zwar dazu führen, dass der zunächst von § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG erfasste Anspruch bis zur Erteilung des Zuschlags wegen zwischenzeitlicher Überschreitung des Vierjahreszeitraums aus dieser Rangklasse herausfällt. Aber dieser Umstand beruht nicht auf der Verzögerung der Zuschlagserteilung, sondern auf dem Versäumnis des Gläubigers, seinen Anspruch innerhalb der Vierjahresfrist in dem Verfahren geltend zu machen. Auch ohne die verzögerte Zuschlagserteilung könnte der Anspruch ohne Anmeldung weder in dem geringsten Gebot noch in dem Teilungsplan berücksichtigt werden. Eine verzögerte Zuschlagserteilung wirkt sich somit nicht auf die Berücksichtigung des Anspruchs in der Rangklasse 3 aus. Entscheidend für dessen Zugehörigkeit zu dieser Rangklasse ist ausschließlich die fristgemäße Anmeldung innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt der Fälligkeit.

Gegen die in der Rechtsbeschwerdebegründung angenommene Unbilligkeit spricht auch, dass sich der die Rangklasse 3 beanspruchende Gläubiger nicht darauf verlassen kann, ein auf Antrag eines anderen Gläubigers angeordnetes Zwangsversteigerungsverfahren werde bis zu Ende durchgeführt; er darf also nicht darauf vertrauen, seinen Anspruch rangwahrend noch im Versteigerungstermin (vgl. § 37 Nr. 4 ZVG ) anmelden zu können, wenn dieser innerhalb von vier Jahren vor dem Tag der ersten Beschlagnahme des Grundstücks fällig geworden ist. Denn das Zwangsversteigerungsverfahren ist in jeder Lage aufzuheben, wenn der betreibende Gläubiger seinen Versteigerungsantrag zurücknimmt (§ 29 ZVG ). Ist im Zeitpunkt der Aufhebung der Vierjahreszeitraum verstrichen, besteht keine Möglichkeit mehr, dass der Anspruch in einem neuen Zwangsversteigerungsverfahren in der Rangklasse 3 berücksichtigt wird. Dies zeigt ebenfalls, dass es für die Rangwahrung ausschließlich auf die fristgemäße Anmeldung des Anspruchs innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt seiner Fälligkeit ankommt.

bb) Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Ansicht spricht die Regelung in § 13 Abs. 1 ZVG nicht dafür, den Tag der ersten Beschlagnahme des Grundstücks als den Zeitpunkt anzusehen, ab welchem der in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG festgelegte Vierjahreszeitraum zu berechnen ist. Denn die Vorschrift gilt nur für wiederkehrende Leistungen, bei denen zwischen laufenden Beträgen und Rückständen zu unterscheiden ist. Um diese voneinander abgrenzen zu können, bedarf es der Festlegung eines bestimmten Zeitpunkts, von dem ab der Eintritt der Fälligkeit der einzelnen Beträge über ihre Zugehörigkeit zu den laufenden Beträgen und den Rückständen entscheidet. Dies ist zwar, worauf in der Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend hingewiesen wird, auch für wiederkehrende Leistungen notwendig, die in die Rangklasse 3 gehören (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZVG ); demgemäß ist insoweit § 13 Abs. 1 ZVG anzuwenden. Aber dafür besteht bei den ebenfalls in die Rangklasse 3 gehörenden einmaligen Leistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZVG ) keine Notwendigkeit. Denn zum einen kommt die Abgrenzung zwischen laufenden Beträgen und Rückständen nicht in Betracht; zum anderen ist ein einmal zu zahlender Betrag immer dann rückständig, wenn der ihm zugrunde liegende Anspruch fällig und nicht erloschen ist, so dass die Festlegung eines nach der Fälligkeit liegenden Zeitpunkts, von dem ab der Betrag als rückständig gilt, nicht möglich ist.

cc) Legt man den Tag der ersten Beschlagnahme des Grundstücks als Zeitpunkt für die Berechnung des Vierjahreszeitraums zugrunde, fehlt es an einer Vorschrift im Zwangsversteigerungsgesetz , nach welcher die zwischen der Beschlagnahme und der Versteigerung fällig werdenden einmaligen öffentlichen Lasten in der Rangklasse 3 berücksichtigt werden können (Stöber, ZVG , 18. Aufl., § 10 Anmerkung 6.17 c). Dieses Ergebnis ist nicht hinzunehmen, denn selbstverständlich muss der Anspruch auf einmalige Entrichtung einer öffentlichen Last, der erst im Laufe des Versteigerungsverfahrens fällig wird, in der Rangklasse 3 berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger ihn innerhalb des Vierjahreszeitraums spätestens in dem Versteigerungstermin anmeldet. Das kann, worauf in der Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend hingewiesen wird, nur durch die entsprechende Anwendung von § 13 Abs. 1 ZVG auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZVG geregelten Fälle erreicht werden. Das ist jedoch unzulässig, weil die beiden Vorschriften - wie oben dargelegt - keine vergleichbaren Sachverhalte regeln und für eine Analogie kein Bedürfnis besteht.

dd) Schließlich erfordern - entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Ansicht - Sinn und Zweck der Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG keine andere Beurteilung. Die Beschränkung des Vorrangs auf die aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge soll verhindern, dass ältere, noch nicht verjährte Ansprüche die Sicherheit der erst ab der Rangklasse 4 zu berücksichtigenden Realkredite beeinträchtigen (vgl. Denkschrift zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nebst dem Entwurf eines Einführungsgesetzes, zitiert nach Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5, S. 37). Dieses Ziel wird jedenfalls auch erreicht, wenn man den Vierjahreszeitraum strikt auf die Zeit ab dem Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs begrenzt.

3. Nach alledem hat der Beteiligte zu 2 seinen Anspruch nicht innerhalb von vier Jahren ab dem Eintritt der Fälligkeit angemeldet; er kann deshalb nicht in der Rangklasse 3 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG ) berücksichtigt werden. Denn die Fälligkeit trat am 1. Januar 2003 ein, die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren beantragte der Beteiligte zu 2 erst am 20. Februar 2007. Die Vorinstanzen haben den Antrag somit im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung des Beteiligten zu 2, die Gerichtskosten zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsversteigerungssachen grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267).

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: LG Magdeburg - 3 T 391/07 (344) - 20.7.2007,
Vorinstanz: AG Haldensleben, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 59/06
Fundstellen
BGHReport 2008, 393
NVwZ-RR 2008, 439
Rpfleger 2008, 213
WM 2008, 740