Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 14.05.2007

2 ARs 143/07

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluß vom 14.05.2007 - Aktenzeichen 2 ARs 143/07 - Aktenzeichen 2 AR 76/07

DRsp Nr. 2007/9348

Anhörungsrüge nach unzulässiger Beschwerde

Nach einer nicht statthaften Beschwerde kann auch eine Anhörungsrüge keinen Erfolg haben.

Normenkette:

StPO § 356a ;

Gründe:

Der Senat hat am 12. April 2007 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. März 2007 - Az.: Ss 12/06 - als unzulässig verworfen und es abgelehnt, für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf. Er trägt vor, dass der tatsächliche Revisionsverlauf zweifelsfrei unter Beweis stelle, dass er auf Beiordnung eines Rechtsanwalts angewiesen sei, und behauptet fehlerhaftes Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte.

Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist als Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss auszulegen (§ 300 StPO ), denn Beschlüsse des Bundesgerichtshofs sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ). Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern.

Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO grundsätzlich unanfechtbar, ein Ausnahmefall nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift, welcher sogenannte "Staatsschutzstrafsachen" (§ 120 GVG ) betrifft, liegt offensichtlich nicht vor. Der Beschwerdeführer ist vom Senat nur angehört worden, um ihm die Möglichkeit der (kostengünstigen) Rücknahme seines Rechtsmittels zu geben. Eines Eingehens auf den Inhalt seiner Beschwerde oder Stellungnahme durch den Senat bedurfte es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht, ebenso wenig der Beiordnung eines Rechtsanwalts, um die Begründetheit seines Rechtsmittels darzulegen.

Vorinstanz: OLG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen Ss 12/06
Vorinstanz: LG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ns 270/05
Vorinstanz: AG Clausthal-Zellerfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 914 Js 26056/04