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BGH - Entscheidung vom 24.05.2007

V ZR 251/06

Normen:
ZPO § 544 Abs. 2 S. 3

Fundstellen:
BGHReport 2007, 885
MDR 2007, 1091
NJW-RR 2007, 1435

BGH, Beschluß vom 24.05.2007 - Aktenzeichen V ZR 251/06

DRsp Nr. 2007/11505

Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe in einer Nichtzulassungsbeschwerde

»Zu den Darlegungsanforderungen, die nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO an eine Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen sind.«

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügenden Weise begründet worden ist.

1. Die genannte Vorschrift verlangt, dass der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, benennt und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorträgt (BGHZ 152, 182 , 185 m.w.N.). Wird der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend gemacht und hierzu unter dem Blickwinkel von Art. 103 Abs. 1 GG gerügt, das Gericht habe Parteivorbringen übergangen, müssen besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (Senat, BGHZ 154, 288 , 300 m.w.N.). Denn grundsätzlich ist davon ausgehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (std. Rspr., vgl. nur BVerfGE 88, 366 , 375 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 68 , 69; Senat aaO.; jeweils m.w.N.). Eine unzumutbare Zulässigkeitshürde (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) wird mit diesen Darlegungsanforderungen schon deshalb nicht errichtet, weil sich die Parteien durch bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die mit der speziellen Materie des Beschwerdeverfahrens nach § 544 ZPO vertraut sind.

2. Den genannten Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie erschöpft sich in formelhaften Wendungen und macht im Kern lediglich geltend, die Würdigung des Berufungsgerichts beschränke sich auf einzelne Umstände und lasse die erforderliche Gesamtwürdigung aller für die Beweiswürdigung relevanten Umstände vermissen. Was konkret den Tatbestand einer Gehörsverletzung erfüllen soll, wird nicht dargetan. Auch im Rahmen der - von § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht geforderten - Ausführungen der Kläger zu Revisionsgründen setzt sich die Beschwerde mit Zulassungsgründen nicht auseinander.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: KG, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 157/05
Vorinstanz: LG Berlin, vom 02.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 48/05
Fundstellen
BGHReport 2007, 885
MDR 2007, 1091
NJW-RR 2007, 1435